JudikaturOGH

3Ob97/94(3Ob98/94, 3Ob99/94, 3Ob100/94, 3Ob101/94, 3Ob102/94, 3Ob103/94, 3Ob104/94, 3Ob 1082/94, 3Ob 1083/94, 3Ob 1084/94, 3Ob 1085/94, 3Ob 1086/94) – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) K***** AG, ***** 2.) M***** GmbH Co KG,

3.) M***** GmbH, ***** alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 460.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. April 1994, GZ 46 R 49-55/94, 91-131/93, 701-715/93-279, womit die Beschlüsse des Exekutionsgerichtes Wien vom 11.November 1991, GZ 13 E 10.090/90-42, 43, 45 bis 51 und 60, sowie des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 26.Juni 1993, GZ 11 E 5.107/93m-92, 110 und 120, abgeändert wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

I.) Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Abänderung der Beschlüsse des Exekutionsgerichtes Wien vom 11.11.1991, GZ 13 E 10.090/90-51 und 60, und des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 26.6.1993, GZ 11 E 5.107/93m-92, 110 und 120, richtet.

II.) Im übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben.

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die Beschlüsse des Exekutionsgerichtes Wien vom 11.11.1991, GZ 13 E 10.090/90-42, 43, 45 bis 50, wieder hergestellt.

Die verpflichteten Parteien haben die Kosten ihrer Rekurse selbst zu tragen und sind schuldig, der betreibenden Partei die mit S 22.821,76 (darin S 3.803,63 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses je zu einem Drittel binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 23.5.1990 erlassenen einstweiligen Verfügung, GZ 38 Cg 60/90-3, verbot das Handelsgericht Wien den Gegnern der gefährdeten Partei die Veröffentlichung von Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten in der Tageszeitung K*****, wenn für die Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, Zweifel über die Entgeltlichkeit durch die Gestaltung und Anordnung nicht ausgeschlossen können und

a.) die Veröffentlichung nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltungen" oder Werbung gekennzeichnet ist und/oder

b.) die Kennzeichnung nicht im mindestens gleich großem Druck wie der laufende Text erfolgt und/oder

c.) die Kennzeichnung bei der einzelnen Veröffentlichung nur durch ein Schlagwort oder Symbol erfolgt, das erst an anderer Stelle der Zeitung dahin erläutert wird, daß es sich um eine unentgeltliche Veröffentlichung handelt.

Mit Beschluß vom 19.7.1990, GZ 13 E 10.090/90-2, bewilligte das Exekutionsgericht Wien auf Antrag der betreibenden Partei, die einen Verstoß nach Eintritt der Vollstreckbarkeit durch Veröffentlichungen im K***** vom 15.7.1990 behauptete, die Unterlassungsexekution und verhängte über die drei verpflichteten Parteien wegen dieses Verstoßes Geldstrafen von je S 40.000,--.

Mit Beschluß vom 11.11.1991 (ON 42) wurde die Exekution in Ansehung des Punktes b.) eingestellt.

Die betreibende Partei brachte in den Strafanträgen ON 42 (zur Post gegeben am 6.9.1991), ON 43 (zur Post gegeben am 10.9.1991), ON 45 (zur Post gegeben am 13.9.1991), ON 46 (zur Post gegeben am 20.9.1991), ON 47 (zur Post gegeben am 25.9.1991), ON 48 (zur Post gegeben am 27.9.1991), ON 49 (zur Post gegeben am 30.9.1991) und ON 50 (zur Post gegeben am 2.10.1991) jeweils vor, "die verpflichtete Partei" habe dem Punkt a.) der Exekutionsbewilligung vom 19.7.1990 neuerlich durch jeweils konkret bezeichnete Veröffentlichungen im K***** zuwidergehandelt; den Strafanträgen waren diese Veröffentlichungen als Beilagen angeschlossen.

Das Erstgericht verhängte mit acht Beschlüssen vom 11.11.1991 über die verpflichteten Parteien Geldstrafen von je S 80.000,--.

Infolge Rekurses der verpflichteten Parteien änderte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht diese Beschlüsse dahin ab, daß die Strafanträge ON 42, 43, 45 bis 51 und 60 abgewiesen wurden. Der Strafantrag richte sich zwar gegen drei verpflichtete Parteien. In ihrem Vorbringen behaupte die betreibende Partei aber nur, daß "die verpflichtete Partei" der Exekutionsbewilligung neuerlich zuwidergehandelt habe; die betreibende Partei gebe jedoch nicht an, auf welche dieser drei verpflichteten Parteien sie ihr weiteres Vorbringen im Antrag beziehe. Es bleibe offen, welchen der mehreren verpflichteten Parteien, ob nur einzelnen oder allen, der Verstoß konkret angelastet werde. Es sei somit unklar, ob tatsächlich ein Zuwiderhandeln aller Verpflichteten behauptet werde, zumal von der Betreibenden im Verfahrensverlauf vereinzelt ein Zuwiderhandeln auch nur der Zweit- oder Drittverpflichteten behauptet worden sei. Es fehle daher eine konkrete Behauptung eines Verstoßes der erst-, zweit- und drittverpflichteten Parteien.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der verpflichteten Parteien ist, soweit er sich gegen diesen Teil des Beschlusses richtet, zulässig und berechtigt.

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes behauptet der betreibende Gläubiger in den Strafanträgen ausreichend konkret und schlüssig, daß alle drei verpflichteten dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt haben. Die Strafanträge, die ausdrücklich gegen die - im Rubrum einzeln angeführten - Erst- bis Drittverpflichteten eingebracht wurden, entsprechen den Erfordernissen eines Strafantrages nach § 355 EO. Der Umstand, daß die betreibende Partei vorbringt, daß "die verpflichtete Partei" zuwidergehandelt habe, schadet hier nicht, weil dadurch keinerlei Unklarheit bewirkt wird, welche der drei verpflichteten Parteien damit gemeint sind. Vielmehr ergibt sich ganz eindeutig, daß hier - wie schon im Titelverfahren - ein Zuwiderhandeln aller drei Verpflichteten behauptet wird, weshalb aufgrund dieses Vorbringens in jedem der Strafbeschlüsse über jede der Verpflichteten eine Geldstrafe von S 80.000,-- zu verhängen war.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 3 Ob 65/93 ausgesprochen hat, bestehen gegen eine solche "Strafenhäufung" keine Bedenken, weil jeder Verpflichtete durch die Beugestrafe zur Einhaltung des Verbotes bewegt werden soll. Die verhängten Strafen sind angemessen und erforderlich, um den titulierten Anspruch durchzusetzen. Es sind daher die erstrichterlichen Beschlüsse wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist für die betreibende Partei gemäß § 13 Abs 1 lit a RATG der Wert des betriebenen Anspruchs, den sie mit S 460.000,-- angegeben hat.

Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Abweisung der Strafanträge ON 51, 60, 92, 110 und 120 richtet, war er gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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