Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, vertreten durch Harisch&Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen Unterlassung (Streitinteresse EUR 30.500,--), Urteilsveröffentlichung (Streitinteresse EUR 1.000,--) und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.500,--, Gesamtstreitwert daher EUR 35.000,-- s.A.) über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 568,50 s.A.) gegen die im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.8.2025, **, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.717,98 (darin EUR 786,33 USt) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 203,95 (davon EUR 33,99 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Mit der am 29.7.2025 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin,
1. die Beklagte habe es zu unterlassen, Kunden der Klägerin zu im Begehren näher ausgeführten Zwecken zu kontaktieren,
2. die Beklagte sei schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteils zu veröffentlichen,
3. es werde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für zukünftige Schäden aus den im Unterlassungsbegehren genannten unlauteren Handlungen hafte.
Zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens beantragte sie eine einstweilige Verfügung, wonach die Beklagte es ab sofort zu unterlassen habe, Kunden (auf näher bezeichnete Art und Weise) zu kontaktieren.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 5.286,48 (davon EUR 881,08 USt) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens.
Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, richtet sich gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihr nicht einen Prozesskostenersatz im Betrag von EUR 5.286,48, sondern nur ein Prozesskostenersatz im Betrag von EUR 4.717,98 aufzuerlegen.
Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist berechtigt :
Die Rekurswerberin argumentiert, das Erstgericht habe bei der Kostenentscheidung eine unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen. Im Sicherungsverfahren sei nur der Wert des Unterlassungsbegehrens maßgebend.
Das ist zutreffend. Der Wert des Sicherungsbegehrens hat gemäß § 13 RATG dem des Hauptanspruchs zu folgen; ist dieser beispielsweise ein Unterlassungsbegehren, so ist ausschließlich dessen Wert (ohne Hinzurechnung anderer damit verbunden gestellter Begehren) maßgeblich ( Obermair Kostenhandbuch 4Rz 1.554, vgl insbes 4 Ob 21/15i).
Wie die Rekurswerberin zutreffend aufzeigt, beträgt die Bemessungsgrundlage im Provisorialverfahren daher nur EUR 30.500,--, entspricht also dem Wert des Unterlassungsbegehrens. Darauf hat das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung zwar selbst hingewiesen, dann aber unrichtig ausgeführt, es ergebe sich kein Tarifsprung. Dass die Äußerung der Beklagten zum Sicherungsantrag und die durchgeführte Streitverhandlung zu entlohnen ist, wird im Rekurs nicht in Frage gestellt. Die sich aus der niedrigeren Bemessungsgrundlage ergebenden Kosten hat die Rekurswerberin korrekt kalkuliert.
Dem Rekurs ist daher zur Gänze Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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