JudikaturOGH

5Ob20/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Dipl.Ing.Josef St*****, Angestellter, ***** 2.) Günter Z*****, Angestellter, und 3.) Melitta Z*****, Angestellte, *****, sämtliche vertreten durch Dr.Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchshandlungen in der EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller und des Dr.Friedrich F*****, Rechtsanwalt, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Rekursgericht vom 27.Dezember 1994, AZ 1 R 151/94, womit infolge Rekurses des bücherlich Berechtigten Dr.Richard H*****, der Beschluß des Bezirksgerichtes Zwettl vom 22.August 1994, TZ 4947/94, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht dem Rekurs teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes, der in seinen übrigen Punkten als unangefochten unberührt geblieben war, in seinem Punkt IV. teilweise abgeändert, sodaß dieser Punkt zu lauten hat:

"IV. 1. Die Löschung der sub C-LNr. 15a angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung der vollstreckbaren S 48.663,22 sA für Dr.Richard H*****, (E ***** des Bezirksgerichtes Zwettls), bedingt durch die Rechtfertigung der unter Punkt I. a) des Beschlusses angeordneten Vormerkung des Eigentumsrechtes für Dipl.Ing.Josef St***** auf der Liegenschaftshälfte des Günter Z*****, geboren 3.11.1950.

2.) Hingegen wird das Begehren der Antragsteller auf Löschung des ob EZ ***** KatGem S***** auf dem Hälfteanteil der Melitta Z*****, C-LNr 17a, einverleibten Pfandrechts für die vollstreckbare Forderung von S 48.663,22 für Dr.Richard H*****, TZ 4129/94, (E ***** des Bezirksgerichtes Zwettl) abgewiesen."

Es sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Zur Begründung seines Bewertungsausspruches führte das Rekursgericht aus, aus dem Grundbuch ergäbe sich, daß die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 48.663,22 gegen beide Hälfteeigentümer ident sei.

Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs der drei Antragsteller sowie des Dr.Friedrich F***** als Vertragsverfasser mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und den erstgerichtlichen, bewilligenden Beschluß wieder herzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

§ 126 GBG verweist hinsichtlich des Rekursverfahrens auf die §§ 13 f AußStrG. Gemäß § 13 Abs 2 AußStrG ist ua für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht § 54 Abs 2 JN anzuwenden, wonach Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben. Soweit sich die Rechtsmittelwerber gegen die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit einem S 50.000,-- bei weitem übersteigenden Wert aus dem Grunde der bereits aufgelaufenen Zinsen und der bereits bestimmten Kosten wenden, ist ihnen zu erwidern, daß die Bestimmung des § 13 RATG hinsichtlich der Berücksichtigung der Nebengebühren nur für das Exekutions-(Sicherungs-)verfahren gilt, jedoch im übrigen auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes für die Rechtsmittelzulässigkeit nicht anzuwenden ist. Das Rechtsmittel ist somit jedenfalls unzulässig, zumal die Bewertung im Grundbuchsverfahren gesetzmäßig erfolgte.

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