Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.
§ 3 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 3 Bemessungsgrundlage
…§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert…
Art. 10 § 2 Übergangsbestimmungen
…10 Z 2 und 3, 11, 12, 16, 22 und 23 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 und Tarifpost 3 einschließlich der Anmerkungen zu Tarifpost 3 des Rechtsanwaltstarifgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig…
Art. 17 § 17
…für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind; Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. c und Tarifpost 3 A Abschnitt III RATG (Art. XII) sind auf Anwaltsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind.…
§ 4
…Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage ( § 3 ) nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm , im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach…
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