Der Verweis in § 19 Abs 3 PTSG bezieht sich nicht auf die in § 17 Abs 1a PTSG namentlich genannten Unternehmen, sondern auf Rechtsnachfolger dieser Unternehmen oder auf durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen Unternehmen.
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