JudikaturVfGH

E1645/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2018

Im Verfahren vor dem BVwG kommt der belangten Behörde, im vorliegenden Fall somit dem Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, dessen Säumnis mittels Säumnisbeschwerde bekämpft worden war, Parteistellung zu. Eine Parteistellung der Österreichischen Post AG ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch §3 DVG nicht entnehmen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem Bund besteht nämlich auch nach der Zuweisung gemäß §17 Abs1a PTSG an die Beschwerdeführerin fort. Der Beschwerdeführerin kommen daher aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie ihrerseits nicht beteiligt ist, weder Rechte noch Pflichten (gegenüber dem Beamten) zu.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung aus §3 DVG iVm §17 Abs6 PTSG abzuleiten versucht, verkennt sie, dass §17 Abs6 PTSG eine Regelung betreffend das Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund trifft, das vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu unterscheiden ist. Die Beschwerdeführerin mag daher zwar ein wirtschaftliches Interessen an einer Beteiligung im dienstrechtlichen Verfahren haben, dieses begründet aber keine Parteistellung in einem solchen.

Kein Verstoß des §3 DVG gegen das Sachlichkeitsgebot: In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis werden die dienstlichen Interessen des Dienstgebers von der Dienstbehörde wahrgenommen, die dem Beamten mit Hoheitsgewalt gegenübertritt; dem Dienstgeber des Beamten (im Anlassfall dem Bund) kommt im dienstrechtlichen Verfahren daher keine gesonderte Parteistellung zu. Dies gilt auch für die Österreichische Post AG, der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen werden, zumal - wie dies §17a Abs9 PTSG ausdrücklich anordnet - ihre betrieblichen Interessen als dienstliche Interessen gelten.

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