Vorwort
§ 1
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Gebühren Info Service GmbH dienstzugewiesenen Beamt*innen sowie für jene Beamt*innen, die ab 1. Jänner 2017 gemäß der Novellierung des § 17 Abs. 8 PTSG im Rahmen der Übertragung der Aufgabe der Pensionsverrechnung an das Pensionsservice der BVAEB übertragen wurden (BGBl I 147/2015) iVm § 103 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 werden aufgrund der am 22. April 2024 getroffenen Vereinbarung am 1. Juli 2024 wie folgt erhöht:
1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5 , 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 1. Juli 2024 gemäß Anlage 1 festgesetzt.
2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
§ 2
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Gebühren Info Service GmbH dienstzugewiesenen Beamt*innen sowie für jene Beamt*innen, die ab 1. Jänner 2017 gemäß der Novellierung des § 17 Abs. 8 PTSG im Rahmen der Übertragung der Aufgabe der Pensionsverrechnung an das Pensionsservice der BVAEB übertragen wurden (BGBl I 147/2015) iVm § 103 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 werden ab 1. Juli 2024 wie folgt angepasst:
1. Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.
Anl. 1 (Anm.: Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens)
(Anm.: Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens als PDF dokumentiert)
Anhänge
Beamte im PT-SchemaPDF