JudikaturVfGH

G24/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 2010

Abweisung des - zulässigen - Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §17 Abs8 Z1 PoststrukturG (PTSG) idF BGBl I 161/1999.

Die antragstellende Gesellschaft ist ein Unternehmen, dem gemäß §17 Abs1a PTSG zuvor bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigte Beamte zur Dienstleistung zugewiesen wurden. Sie ist kraft §17 Abs8 Z1 PTSG unmittelbar verpflichtet, die Pensionen der ihr zugewiesenen Beamten, die nach dem In-Kraft-Treten des BG BGBl I 161/1999, das ist der 18.08.99, aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu berechnen und auszuzahlen. Durch diese Verpflichtung wird nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar eingegriffen.

Dem Gesetzgeber ist aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes - unter Berücksichtigung des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraumes - nicht entgegenzutreten, wenn er zur Berechnung und Auszahlung der Pensionen von Beamten des Bundes, die einem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen waren, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen das ausgegliederte Unternehmen verpflichtet. Die mit der Ausgliederung verbundene Zuweisung der Beamten bedingt notwendigerweise eine Aufteilung der aus der Dienstgebereigenschaft erfließenden Aufgaben zwischen dem Bund und dem jeweiligen ausgegliederten Unternehmen. Personalamt als oberste Dienst- und Pensionsbehörde für diese Beamten geschaffen, mit dem eine einheitliche Personalführung gewährleistet werden soll. Übertragung der Personalakten an einen Dritten zum Zweck der Pensionsberechnung nicht im Sinne einer ökonomischen Verwaltungsführung gelegen. Das System, das auf der mit der Ausgliederung verbundenen Übernahme der Bundesbeamten beruht, rechtfertigt besondere Regelungen betreffend diese Beamten, insbesondere auch über die Zahlbarstellung und Berechnung ihrer und der Pensionen ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen. Ein aus der Ausgliederung hervorgegangenes Unternehmen kann mit anderen, nicht aus einer Ausgliederung hervorgegangenen Unternehmen insoweit nicht verglichen werden.

Keine dauerhafte, sondern lediglich zeitlich befristete Belastung der antragstellenden Gesellschaft: Berechnung und Zahlbarstellung erst seit In-Kraft-Treten der PTSG-Novelle 2000 BGBl I 10/2001 am 01.03.01 vorzunehmen; neu eintretende Bedienstete nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen, sondern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Unternehmen.

Behauptete Schlechterstellung gegenüber "anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen" lediglich wirtschaftliche Folgen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgliederung.

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