(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.
§ 1 NÄV · NÄV · Namensänderungsverordnung 1997
§ 1 Antrag auf Namensänderung
…ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.…
§ 3 Mitteilungen
…Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen ist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG; 2. dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist. (4) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten: 1. den Familiennamen und die Vornamen vor…
§ 10 IntG · IntG · Integrationsgesetz
§ 10 Modul 2 der Integrationsvereinbarung
…Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. (2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche…
§ 9 Modul 1 der Integrationsvereinbarung
…einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter §…
§ 21 Integrationsmonitoring
…der Personen und jeweils danach, ob es sich um Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, Asylwerber oder sonstige Drittstaatsangehörige bzw. EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG handelt, zu übermitteln. (5) Das Integrationsmonitoring wird in der ersten Sitzung des Integrationsbeirats im Kalenderjahr den Mitgliedern des Integrationsbeirats vorgestellt und diskutiert.…
§ 11 NÄG · NÄG · Namensänderungsgesetz
§ 11
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Ferner treten in Kraft:der § 1 Abs. 1, die §§ 2, 3 Abs. 1 Z 3 bis 8 und…
§ 6 Verwaltungsabgaben- und gebührenfreie Namensänderungen
…Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.…
§ 3 Versagung der Bewilligung
…1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn 1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde; 2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist; 3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig…
§ 20d AuslBG · AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 20d Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“
…Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die…
§ 3 Bgld. LBetreuG · Bgld. LBetreuG · Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz
§ 3 § 3
…soweit deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist. (5) Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.…
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