Die Erläuterungen bezeichnen die Niederlassung als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist, der jedenfalls zumindest sechs Monate betragen muss und von dem bloß vorübergehende Aufenthalte von Fremden bis zu sechs Monaten zu unterscheiden sind, die nach § 1 Abs. 1 aus dem Geltungsbereich des NAG 2005 fallen (RV 952 BlgNR 22. GP 116). Das NAG 2005 unterscheidet zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Die Niederlassungsabsicht dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln und Aufenthaltsbewilligungen. Das Abstellen auf die Absicht beinhaltet jedenfalls ein subjektives Element. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann nur dann in Betracht kommen, wenn keine Absicht zur Niederlassung iSd § 2 Abs. 2 NAG 2005 besteht (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0880). Umgekehrt ist für die Erteilung eines zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 erforderlich, dass eine Niederlassungsabsicht besteht (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2011/22/1024, 0125).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden