Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie Arbeitslosenbezüge und Notstandshilfe) sind Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005, die bei der Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel im Verlängerungsverfahren - nicht hingegen bei Erstanträgen, zu welchen der Zweckänderungsantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 NAG 2005 aber nicht zählt - zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 14.10.2008, 2008/22/0055).
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