§ 6 Verwaltungsabgaben- und gebührenfreie Namensänderungen
In Kraft seit 01. Mai 1995
Up-to-date
Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.
Rückverweise
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 38 Internationaler und unionsrechtlicher Datenverkehr
…Verfahrensdatei (§ 36) und dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden. (3) Die nationale Kontaktstelle (§ 6) ist ermächtigt, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeitete Daten von Fremden auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften an…