Im Unterschied zur Verpflichtungserklärung iSd § 21 Abs 6 FrPolG 2005 wird durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 für die Haftungserklärung verlangt, dass der Dritte (Zusammenführende) für eine umfassende ("alle Risken abdeckende") Krankenversicherung aufzukommen hat. Ferner normiert § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 die Dauer (fünf Jahre) sowie die Form der Haftungserklärung (notarielle oder gerichtliche Beglaubigung). Demgegenüber ist für eine Verpflichtungserklärung keine besondere Form vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich. Die Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung wiederum erschöpft sich (idR) in der Dauer des Aufenthalts des Fremden während des Zeitraums des ihm erteilten Visums. Wie in den zu § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 116) ausgeführt wird, zielen die vorgeschriebene Dauer der Haftungserklärung von fünf Jahren, deren näher bestimmter Inhalt sowie die vorgeschriebene Form darauf ab, dem Dritten das durch eine Haftungserklärung übernommene Haftungsrisiko besonders bewusst zu machen, damit Haftungserklärungen weder leichtfertig noch aus Gefälligkeit abgegeben werden.
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