NAG
Gliederung
2. TEIL
BESONDERER TEIL
3. Hauptstück Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen
§ 49 Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates
(1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.
(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.
(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs. 2 sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
1.wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2.wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(3a) Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein Quotenplatz vorhanden ist , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.
(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Abs. 1 und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
§ 3a BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 3a
…Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG, d) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder e) gemäß § 49 NAG verfügen. (3) Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondere 1. Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in…
§ 373b GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 373b
…2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben, 3. Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 NAG verfügen, 4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen. (3) Hinsichtlich der in den §§…
§ 4 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen
… 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder 4…
§ 44 TEG 2012 · TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012, Tiroler
§ 44 Persönliche Voraussetzungen bei natürlichen Personen
…Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen, f) Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen…
Schischulgesetz 1995, Tiroler
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung der Schischulbewilligung
…„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 oder 2 NAG oder eine „Niederlassungsbewilligung“ nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen, f) Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen…
§ 5 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 5 Anspruchsberechtigte Personen
…a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG. (3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen. (4) Keinen Anspruch auf…
§ 19 THPG · THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz, Tiroler
§ 19 Persönlicher Anwendungsbereich
… 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder 4…
§ 4 S.THG · S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
…„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG, c) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist. (3) An andere…
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