Mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG 1997 ist davon auszugehen, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 - unter Berücksichtigung der vor dem FrG 1997 geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des FrG 1993 stellt sich diese Bestimmung in seiner Gesamtheit als für den Fall der Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005, wobei der Fremde über einen Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs 1 FrG 1997 verfügte, als die günstigste dar - genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997 gelten als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen gelten, sofern das FrG nichts anders anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des FrG 1997. Nach § 49 Abs 1 FrG 1997 waren - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegen, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd FrG 1997 - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. E 31. Mai 2000, 99/18/0399) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt. Die durch die im Wege des § 54 FrPolG 2005 anzuwendende Rechtslage des NAG 2005 erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der in diesem Fall in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine solche Konstellation, sodann aber auch für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C-256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Trifft es zu, dass der Fremde (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte, wofür es konkrete Hinweise gibt, hätte die belBeh die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG 2005 und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden § 54 FrPolG 2005, sondern anhand der (für den Fremden günstigeren) Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen gehabt.
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