Gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Für sie galten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem ersten Abschnitt des vierten Hauptstücks des FrG 1997. Nach § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 waren begünstigte Drittstaatsangehörige Verwandte in absteigender Linie auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn ihnen Unterhalt gewährt wurde. Ihnen war nach § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 FrG 1997 eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdete. Weitergehende Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 NAG 2005 festlegt, waren nicht angeordnet. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2007/18/0430). Eine Ausweisung wäre nur dann zulässig, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die bloße Nichterfüllung der für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt von Ausländern geltenden Formalitäten stellt als solches jedoch kein die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendes Verhalten dar (Hinweis E 11. Oktober 2001, 2001/18/0025).
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