(1) Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage – soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist – nach den Grundsätzen des § 17.
(2) Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
(2a) Können bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden, so dürfen diese Energiekosten in pauschalierter Form (zum Beispiel durch Münzautomaten) von den Benützern eingehoben werden. Diese Entgelte sind in der Abrechnung als Einnahmen auszuweisen.
(3) Im übrigen gilt § 21 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
Rückverweise
WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
§ 29 Schluß- und Übergangsbestimmungen
…Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG, so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies…
Art. 1 § 19a Jährliche Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum
… 7, b) öffentliche Abgaben im Sinne des § 21 Abs. 2 MRG, c) Verwaltungskosten, d) besondere Aufwendungen im Sinne des § 24 MRG, e) Kosten der Erhaltung und Verbesserung sowie f) die übrigen Aufwendungen, die gemäß § 14e dem Entgelt nicht zugrunde gelegt werden dürfen. (3) §…
Art. 9
…oder § 37 Abs. 1 Z 9 MRG sind § 16 Abs. 2 WGG, § 17 Abs. 2 MRG und § 24 Abs. 2a MRG jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999…
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 25 Anforderungen an das Mietverhältnis
…gemäß § 22 MRG, f) den Aufwendungen für die Hausbetreuung gemäß § 23 MRG, g) den Anteilen für besondere Aufwendungen gemäß § 24 MRG, h) den Rücklagen in Höhe von 2 % der Mietzinsbestandteile gemäß den lit a bis c, für die lit c jedoch höchstens mit…