RS0105718 – OGH Rechtssatz
Die Kosten der Anschaffung eines Rasenmähers und einer Heckenschere samt Kabel gehören nicht zu den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen im Sinne des § 14 Abs 1 Z 7 WGG in Verbindung mit § 24 Abs 2 MRG, sondern sind aus der Erhaltungsrückstellung und Verbesserungsrückstellung gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WGG (nach MRG: aus dem Hauptmietzins) zu decken.