RS0101588 – OGH Rechtssatz
Sowohl § 1 Abs 1 lit a WohnungsverbesserungsG als auch § 24 Abs 1 MRG (beide Bestimmungen sprechen von "Anlagen, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner" dienen) sind dem § 6 Abs 1 Z 3 MG nachgebildet. Aus dem Wortlaut dieser Förderungsbestimmung an sich läßt sich für die Auslegung des Begriffes der Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG nichts gewinnen.