(1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.
(2) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017) samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.
(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.
(4) Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen. Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen.
(5) Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625. Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen, oder gemäß § 28 beauftragt werden.
(6) Der Landeshauptmann kann unter den in Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Antrag des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.
(7) Sämtliche in Abs. 3 bis 6 genannten Personen müssen einen Gesundheitszustand aufweisen, der sicherstellt, dass bei der Tätigkeit mit Lebensmitteln keine Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern besteht. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission nähere Bestimmungen in Form von Leitlinien hierfür erlassen.
(8) Der Landeshauptmann kann für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben amtliche Tierärzte oder amtliche Fachassistenten oder andere für diesen Zweck besonders geschulte Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 heranziehen.
(9) Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte oder beauftragte amtliche Fachassistenten neben Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben, auch in Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben sowie in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.
(10) Aufsichtsorgane gemäß Abs. 3 sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Abs. 4.
Rückverweise
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
§ 5 Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG
…1) Die Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG dauert mindestens neun Monate, ausgenommen bei Einschränkungen für einen spezifischen Aufgabenbereich. Sie gliedert sich in eine 1. tätigkeitsbezogene theoretische Ausbildung und 2. geregelte praktische Ausbildung…
§ 1 Anwendungsbereich
…gemäß § 65 LMSVG oder in den gemäß § 72 LMSVG autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, 3. betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG, und legt die Grundsätze der Weiterbildung für diesen Personenkreis fest.…
§ 26 Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen
…ist eine weitere Aufteilung in kleinere Abschnitte für das Gesamtausmaß eines Tages möglich. (2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG, soweit es sich um Personen handelt, deren Tätigkeit sich auf die Trichinenuntersuchung oder die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Geflügel und Kaninchen beschränkt, ein Ausmaß von…
§ 3 Voraussetzungen
…§ 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: 1. für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG (Aufsichtsorgan): a) eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer – einschlägigen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, – einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt…
LMSVG-EU-QuaDG-AbV · LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr; 3. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.…
§ 2 Pauschbeträge
…1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde 1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ......... 31 € 2. an Samstagen zwischen…
LMSVG-KoGeV · LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
§ 2 Höhe der Gebühren
…1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 1. je amtlichem Erstuntersucher im Sinne…
Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
§ 5 Dokumentation
…1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen. (2) Die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen gilt als Nachweis gemäß Abs. 1.…
Zusatzstoff-Rahmenverordnung
§ 3 Meldepflicht
…Wer beabsichtigt, Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen herzustellen, hat dies der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) zu melden.…
§ 2 Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen
…lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die fünf Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) vorzuweisen sind.…
AMG · Arzneimittelgesetz
§ 76a
…Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Als besonders geschult gelten: 1. Ärzte, die die Physikatsprüfung abgelegt haben und 2. Personen, die dem Ausbildungserfordernis nach § 24 Abs. 3 LMSVG entsprechen. (3) Aufsichtsorgane sind berechtigt, überall dort, wo Waren in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und Proben zu nehmen. Zu diesem Zweck ist…
TWV · Trinkwasserverordnung
§ 2 Definitionen
…Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG; 2. „Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG); 3. „Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den…
Rückstandskontrollverordnung 2006
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft. (2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. amtliche Probe: Probe, die von einem Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG oder von einem beauftragten amtlichen Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG oder von einem zugelassenen Tierarzt gemäß § 27 Abs. …
EU-QuaDG · EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
§ 3 Kontrollsystem
…und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Abs. 7 mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die…
Keramik-Verordnung
§ 3
…Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 in die Europäische Gemeinschaft einführt, der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass diese Gebrauchsgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Cadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der…
Spielzeugverordnung 2011
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Lieferkette, die ein Spielzeug in Verkehr bringt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs; 5. „Zuständige Behörde“: ist der Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG; 6. „harmonisierte Norm“: ist eine Norm, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium erstellt wurde; 7. „Konformitätsbewertung“: ist das Verfahren zur Bewertung…