Gemäß dieser Verordnung ist
1. „Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;
2. „Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);
3. „Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
4. „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
5. „Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;
6. „Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
7. „Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
8. „Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
9. „Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
10. „Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.
Rückverweise
TWV · Trinkwasserverordnung
§ 10 Schlussbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die 1. Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235…
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, in der jeweils geltenden Fassung…
§ 3 Anforderungen
…wenn es 1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und 2. den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei…