Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:
1. gemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
2. gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;
3. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.
Rückverweise
LMSVG-EU-QuaDG-AbV · LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung
§ 4 Inkrafttreten
…1) Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft. (2) Für zum Zeitpunkt des…
§ 2 Pauschbeträge
…1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde 1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ......... 31 € 2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ........................................................... 47…