Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen
Vorwort
§ 1 Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist die verpflichtende Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für inländische
1. Schlacht- und Zerlegungsbetriebe,
2. Molkereibetriebe und
3. Eibetriebe,
die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „Molkereibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Milch oder Milcherzeugnisse herstellen oder verarbeiten;
2. „Milcherzeugnisse“: Konsummilch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers und Frischkäse;
3. „Eibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei herstellen oder verarbeiten.
§ 4 Weitergabe der Information
(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben bei Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen, und Geflügel das Ursprungsland gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 335 vom 14. 12. 2013, S. 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014, S. 70, in den Handelspapieren anzugeben.
(2) Molkereibetriebe haben bei Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 3 Z 2 das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Tier gemolken wurde) in den Handelspapieren anzugeben.
(3) Eibetriebe haben bei Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Ei gelegt wurde) in den Handelspapieren anzugeben.
(4) Die Angabe des Ursprungslands gemäß den Abs. 1 bis 3 hat gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018, S. 8, zu erfolgen.
§ 5 Dokumentation
(1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.
(2) Die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen gilt als Nachweis gemäß Abs. 1.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 7 Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S. 1, notifiziert.