BundesrechtVerordnungenVerpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date

§ 1 Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist die verpflichtende Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für inländische

1. Schlacht- und Zerlegungsbetriebe,

2. Molkereibetriebe und

3. Eibetriebe,

die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. „Molkereibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Milch oder Milcherzeugnisse herstellen oder verarbeiten;

2. „Milcherzeugnisse“: Konsummilch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers und Frischkäse;

3. „Eibetriebe“: Lebensmittelunternehmen, die Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei herstellen oder verarbeiten.

§ 4 Weitergabe der Information

(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben bei Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen, und Geflügel das Ursprungsland gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 335 vom 14. 12. 2013, S. 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014, S. 70, in den Handelspapieren anzugeben.

(2) Molkereibetriebe haben bei Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 3 Z 2 das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Tier gemolken wurde) in den Handelspapieren anzugeben.

(3) Eibetriebe haben bei Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Ei gelegt wurde) in den Handelspapieren anzugeben.

(4) Die Angabe des Ursprungslands gemäß den Abs. 1 bis 3 hat gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018, S. 8, zu erfolgen.

§ 5 Dokumentation

(1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmen haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) das Ursprungsland nachzuweisen.

(2) Die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen gilt als Nachweis gemäß Abs. 1.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 7 Schlussbestimmung

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S. 1, notifiziert.