LFG
Gliederung
2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge
1. Abschnitt Luftfahrzeuge
§ 18 Voraussetzungen für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen im Fluge
(1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn
1.die von einem anderen Staat erfolgten Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid gemäß Abs. 2 anerkannt worden sind, oder
2.die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind oder
3.diese von einer Einzelvereinbarung oder ausführenden Festlegung gemäß § 24b umfasst sind, oder
4. es sich um
a)ein historisches Luftfahrzeug im Sinne von Anhang I Z 1 lit. a (i) der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu 5700 kg, das nicht von der Z 2 umfasst ist und für das vormals ein Lufttüchtigkeitszeugnis entsprechend Anhang 8 AIZ ausgestellt worden ist, oder
b)ein Amateurbau-Luftfahrzeug im Sinne von Anhang I Z 1 lit. c der Verordnung (EU) 2018/1139
handelt, das entweder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) innehat und die Lärmwerte den für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie geltenden österreichischen Bestimmungen entsprechen sowie nicht gewerblich sowie ausschließlich im Sichtflug bei Tag verwendet wird und sich nicht länger als 30 Tage pro Kalenderjahr im österreichischen Staatsgebiet befindet und die dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind.
(2) Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters oder der Halterin von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
1. die Prüfung der ausländischen Urkunden ergeben hat, dass von einer dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entsprechenden Verwendung des jeweiligen Luftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf insbesondere die Art und Gewicht des Luftfahrzeuges, die Herkunft der vorgelegten Urkunden sowie den Zweck und die Dauer der Verwendung im österreichischen Luftraum ausgegangen werden kann,
2.der Antragsteller dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachweist und
3.die Verwendung österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 15) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.
(3) Die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
§ 5 ZLZV 2005 · ZLZV 2005 · Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
§ 5 Zulässigkeit von Flügen
…Zivilluftfahrzeug die Bescheinigung der Lärmzulässigkeit auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt, oder von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Bewilligung gemäß § 18 LFG anerkannt wurde, wobei das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Hinblick auf einen Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist…
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
§ 11 Betriebsuntersagung für ausländisches Luftfahrtunternehmen oder bestimmte ausländische Luftfahrzeuge
…von Luftfahrzeugen, die sich in der Halterschaft des betroffenen ausländischen Luftfahrtunternehmens befinden, abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, und/oder 3. Anträge gemäß § 18 Abs. 2 LFG auf Anerkennung der zulässigen Verwendung der betroffenen ausländischen Luftfahrzeuge abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, oder 4. der Einflug gemäß § 171 LFG zu…
Gästeflugverordnung
§ 1 Gegenstand
…1) Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von Luftfahrzeugen durch Personen mit ausländischer Erlaubnis für die in § 25 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen…
§ 2 Ultraleichtluftfahrzeuge
…Sichtflugregeln vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Einschränkungen und der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 LFG im Bundesgebiet ausgeübt werden. (2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche den Klassenberechtigungen UL(A), UL(G) oder UL…
Rückverweise