| Staatszugehörigkeit |
(1) Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (§ 16) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen und die Farben der Republik Österreich zu führen.
(2) Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zur Führung des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörde zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.
(3) Im Ausland registrierte Luftfahrzeuge sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie erstmalig auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens verwendet worden sind, in das Luftfahrzeugregister einzutragen.
(4) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Abs. 3 um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(5) Das Datum der erstmaligen Verwendung bleibt auch bei einem Wechsel des Luftfahrzeughalters unverändert. Die in Abs. 3 und 4 genannten Fristen werden für den Zeitraum der Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen Luftfahrzeughalter, der nicht der Aufsicht inländischer Luftfahrtbehörden unterliegt, gehemmt und laufen bei erneuter Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen der inländischen Aufsicht unterliegenden Luftfahrzeughalter weiter.
(6) Unterliegen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 24b der Aufsicht der Austro Control GmbH, sind die Abs. 3 bis 5 für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht anzuwenden.
§ 1 LVR 2014 · LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 1 Geltungsbereich
… 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) 2. alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, 3. unbemannte Luftfahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Z …
§ 1 ZLLV 2010 · ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 1 Geltungsbereich
… 58 bis 61 und in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, 1. für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung) österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, 2. für…
§ 1 ÖAeCVO · ÖAeCVO · ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung
§ 1
… 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 – ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 Luftfahrtgesetz – LFG), 2. Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen…
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