(1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Ultraleichtluftfahrzeuge im Sinne von § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, dürfen im Bundesgebiet bei Tag nach Sichtflugregeln vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Einschränkungen und der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 LFG im Bundesgebiet ausgeübt werden.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche den Klassenberechtigungen UL(A), UL(G) oder UL(T) im Sinne von § 24a Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006, inhaltlich entsprechen:
1. Bundesrepublik Deutschland,
2. Republik Kroatien,
3. Slowakische Republik,
4. Republik Slowenien,
5. Tschechische Republik und
6. Ungarn.
(3) Von der Anerkennung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind:
1. Flüge zur entgeltlichen Beförderung,
2. Erprobungs- und Testflüge sowie
3. Flüge mit Experimentalluftfahrzeugen.
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