K121.261/0024-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
T E I L B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder und Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
In der Beschwerdesache des Josef W*** (Beschwerdeführer) aus L*** als Inhaber des nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens mit der Bezeichnung „W***-Heli-Service“ sowie namens der „W***-Heli-Service“ selbst, vom 14. November 2006, geändert mit Stellungnahme vom 22. Jänner 2007, gegen das Landespolizeikommando Steiermark (Beschwerdegegner) in Graz wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wird hinsichtlich des Faktums „Datenübermittlung durch Übersendung des Sachverhaltsberichts vom 28. Juli 2006 zu GZ: E1/**67*/2006 über die gegen den Beschwerdeführer erstattete Verwaltungsstrafanzeige durch die Polizeiinspektion J*** am T***berg an die Austro Control Gesellschaft m.b.H. (ACG)“ gemäß den §§ 1 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 Z 3, 7 Abs 2, 8 Abs 4 Z 2 und 3 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, iVm § 170 Abs 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 88/2006, § 13 Abs 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr 566/1991 idF BGBl. I Nr.151/2004 und § 9 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, entschieden:
B e g r ü n d u n g:
A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
a. Der Beschwerdeführer behauptete im eigenen Namen sowie als vertretungsbefugtes Organ einer „Firma W***-Heli-Service Josef W***“ eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass personenbezogene Daten der Beschwerdeführer durch die dem Beschwerdegegner unterstehende Polizeiinspektion J*** am T***berg an die Austro Control übermittelt worden seien: Im Zusammenhang mit einem am 28. Juli 2006 von der „W***-Heli-Service“ durchgeführten Lastentransport im T***berggebiet sei die Austro Control vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Luftfahrtgesetz und der in der Folge erhobenen Strafanzeige an die BH V*** in Kenntnis gesetzt worden. Dadurch sei das Grundrecht der Beschwerdeführer (Josef W*** sowie „Firma W***-Heli-Service Josef W***“) auf Geheimhaltung verletzt, da die Austro Control nicht Strafbehörde bei Übertretungen nach dem LFG sei und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit dieser Übermittlung nicht vorlägen.
b. In seiner Stellungnahme vom 8. Jänner 2007 hat der Beschwerdegegner zur Frage der Übermittlung des Verdachts einer Verwaltungsübertretung an die Austro Control keine Stellungnahme abgegeben. In der Stellungnahme vom 23. April 2007 schreibt das LPK Steiermark, dass es „zu keiner Datenübermittlung zum Nachteil Josef W***s an die Austro Control gekommen sei“.
Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2007, GZ 19**/**12*-LA4/06, bestritt der Beschwerdegegner die Angaben des Zeugen Q***, wonach eine Datenübermittlung von der PI J*** an die ACG erfolgt sei.
c. Der Verbesserungsauftrag der Datenschutzkommission an den Beschwerdeführer vom 12. Jänner 2007, GZ: K121.261/0002- DSK/2007, das Bestehen einer juristischen Person bzw. die Grundlage der Parteifähigkeit der „W***-Heli-Service“ nachzuweisen, blieb unbeantwortet.
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren (nach Einvernahme des Zeugen Bernhard Q*** von der ACG) brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Juli 2007 neuerlich vor, die „W***- Heli-Service“ bestehe und sei Inhaberin luftfahrtrechtlicher Bewilligungen (insbesondere des Air Operators Certificate – AOC), da diese auf sie ausgestellt seien. Er bekräftige daher den Antrag auf Feststellung, dass sowohl er als auch die „Firma W***-Heli-Service Josef W***“ in Grundrechten verletzt wurden.
B. Beschwerdegegenstand und Gegenstand dieses Teilbescheides
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch Übermittlung von Daten (einer Sachverhaltsdarstellung in Form eines automationsunterstützt verarbeiteten Textdokuments) an die ACG am 28. Juli 2006 in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Polizeiinspektion J*** am T***berg (im Folgenden auch kurz: PI J***) im Bundesland Steiermark erhielt am 27. Juli 2006 vom LKA-OÖ, Umweltreferat, die telefonische Aufforderung, Erhebungen über angeblich geplante Materialtransporte von J*** auf das T***bergplateau durch einen Hubschrauber der „W***- Heli-Service“ („Firma W***“) durchzuführen – es bestehe der Verdacht, dass ein Transport ohne die dafür notwendige Genehmigung vorgenommen werden werde.
Beim LKA-OÖ war telefonisch von einem Mitarbeiter der ACG, Herrn Bernhard Q***, eine entsprechende Meldung eingegangen. Man kam beim LKA-OÖ aber nach kurzer Prüfung zu dem Schluss, dass die geplanten Hubschrauberflüge mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der steirischen Seite des T***bergs stattfinden würden, und eine dabei begangene Übertretung des Luftfahrtgesetzes daher in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft V*** fallen würde. Daher wurde die Meldung, wie dargestellt, weitergeleitet.
Nach Aussage des Zeugen Q*** habe er sich an das LKA-OÖ in Form eines Amtshilfeersuchens gewendet zwecks Feststellung eines für die Aufgaben der Austro Control maßgeblichen Sachverhalts.
Tatsächlich führte das Unternehmen des Beschwerdeführers am 28. Juli 2006 zwischen 10:20 und 13:10 Uhr mit einem Hubschrauber drei Transportflüge mit je einer Kabeltrommel von ca. 2, 1 Tonnen Masse als Außenlast vom Parkplatz eines Hotels in J*** zur T***bergsüdwandhütte durch.
Beamte der PI J*** führten vor, während und nach diesen Flügen Ermittlungen durch, erhoben die Personalien beteiligter Personen (des Beschwerdeführers als verantwortlichem Unternehmer, der Piloten und Flughelfer) und ermittelten durch Befragen der beteiligten Personen, Einsichtnahme in vorliegende Urkunden (Bescheide) sowie durch Rückfrage bei der ACG und beim Beschwerdeführer die Sachlage im Hinblick auf das Vorhandensein des zum Einsatz besagten Luftfahrzeugs und zur Durchführung besagter Transporte notwendigen Genehmigungen. Die von der Austro Control für die Zeit vom 19. Juni 2006 bis 19. August 2006 erteilte Genehmigung hatte den zulässigen Betrieb des Hubschraubers auf „Schädlingsbekämpfung“ eingeschränkt.
Noch am selben Tag, dem 28. Juli 2006, wurde zu GZ: E1/**67*/2006, von der PI J*** ein Sachverhaltsbericht im Kanzleiindexsystem der Polizei (PAD) protokolliert.
Dieser Sachverhaltsbericht wurde noch am gleichen Tag per Fax an die ACG übermittelt, nachdem schon vorher telefonischer Kontakt mit dem dortigen Mitarbeiter Bernhard Q*** aufgenommen worden war. Die Übermittlung erfolgte ohne besondere Aufforderung durch die ACG.
Beweiswürdigung : Die Feststellungen zur Datenübermittlung an die ACG stützen sich auf die Zeugenaussage des Bernhard Q*** vom 29. Juni 2007, Niederschrift zu GZ: K121.261/0015-DSK/2007. Der Zeuge gab dabei an, dass es ein üblicher, „routinemäßiger“ Vorgang sei, dass Polizeidienststellen Kopien von Ermittlungsberichten, Meldungen, Strafanzeigen u.dgl. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen an die ACG übermitteln. Auch an das Einlangen einer Kopie des Polizeiberichts vom 28. Juli 2007 betreffend den Einsatz des „I***“-Helicopters [Anmerkung: I*** = Herstellerbezeichnung] in J*** am T***berg bei der ACG sowie an ein Telefongespräch mit einem Beamten der „ermittelnden Polizeidienststelle“ konnte sich der Zeuge erinnern. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2007, die die unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht vom Zeugen Bernhard Q*** gemachten Angaben bestreitet, ohne nähere Gründe für die behauptete Unrichtigkeit der Zeugenaussage geltend zu machen oder Beweismittel zu deren Widerlegung anzugeben, war nicht glaubwürdig.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„ § 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Verwendung von Daten, Grundsätze“:
„ § 6 . (1) Daten dürfen nur
§ 7 Abs 2 und 3 DSG 2000 lautet unter Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:
„ § 7 . (1) [...]
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 Abs 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:
§ 8. (1) [...]
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
§ 170 LFG lautete unter der Überschrift „Verzeichnis der Bestrafungen“
„ § 170 . (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen.“
§ 18 LFG lautet unter der Überschrift „Voraussetzungen für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen im Fluge“
„ § 18 . (1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn
(2) Ausländische Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
(3) Die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“
§ 19 Luftfahrtgesetz lautet unter der Überschrift „Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge und Widerruf der Anerkennungen“:
„ § 19 . (1) Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der Beurkundungen nach § 12 geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§ 12) vorzuschreiben.
(2) Anerkennungen ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge sind von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Anerkennung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.“
§ 9 AVG lautet unter der Überschrift „Rechts- und Handlungsfähigkeit“:
„ § 9 . Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“
2. Rechtliche Schlussfolgerungen
a) Unzulässigkeit einer Beschwerdeführung unter der Bezeichnung eines nicht im Firmenbuch
eingetragenen
Einzelunternehmens
Der Beschwerdeführer machte, auch nach Zurückweisung des entsprechenden Anbringens im Teilbescheid der Datenschutzkommission vom 29. Juni 2007, in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2007 geltend, ein Recht darauf zu haben, dass die Verletzung auch der „Firma W***-Heli-Service Josef W***“ in ihren Grundrechten festgestellt werde.
Ein im Firmenbuch eingetragener Einzelnunternehmer dieses Namens – eine Firma gemäß § 17 Abs 1 UGB – scheint nicht auf.
Gemäß § 17 Abs 1 UGB kann zwar ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer unter seiner Firma im Geschäftsverkehr auftreten. Aber auch die (eingetragene) Firma ist weder eine eigene Person noch ein sonstiges gemäß § 9 AVG von der Person des Unternehmers verschiedenes, selbständig rechts- und handlungsfähiges Subjekt. Sie ist bloß ein zweiter Name , dessen Führung im Geschäftsverkehr das Gesetz dem Unternehmer gestattet. Weder eine eingetragene Firma noch eine sonstige Unternehmensbezeichnung genießt daher den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz und kann im Grundrecht auf Datenschutz verletzt werden.
Es ist daher einerseits sowohl materiellrechtlich denkunmöglich, dass das Unternehmen mit der Bezeichnung „Firma W***-Heli-Service Josef W***“ in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden ist, wie es andererseits auch verfahrensrechtlich unzulässig ist, dieses Unternehmen neben seinem Eigentümer im vorliegenden datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren als Beteiligten oder gar Partei zu behandeln.
Das namens der „Firma W***-Heli-Service Josef W***“ gemachte Anbringen war daher als unzulässig zurückzuweisen.
b) Zulässigkeit der Datenübermittlung an die ACG
Zu prüfen ist, ob sich die Übermittlung des Sachverhaltsberichts der PI J*** an die ACG auf einen Tatbestand des § 8 Abs. 4 DSG 2000 (Verwendung strafrechtlich relevanter Daten) stützen konnte.
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Vornahme der beschwerdegegenständlichen Übermittlung an die ACG - eine solche bestünde gemäß § 170 Abs. 2 LFG nur für rechtskräftige Straferkenntnisse – hängt die Zulässigkeit der gewählten Vorgangsweise davon ab, ob „die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist“ (§ 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000).
Im vorliegenden Fall hatte die ACG dem Beschwerdeführer durch Bescheid Zl FL ***-1/12**-06 gemäß § 18 Abs. 2 LFG die Genehmigung (Anerkennung ausländischer Bestätigungen) zum Betrieb eines ausländischen (- in O*** zugelassenen-) Luftfahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum erteilt, und zwar gemäß Pkt. 16 der in diesem Bescheid enthaltenen Auflagen „nur zur Schädlingsbekämpfung“
Gemäß § 19 Abs. 2 LFG ist eine nach § 18 LFG erteilte Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung von der Austro Control zu widerrufen, wenn u.a. gegen Auflagen verstoßen wird. Ermittlungen darüber, ob Auflagen eines Genehmigungsbescheides eingehalten werden, sind somit Teil der der Austro Control gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Im vorliegenden Fall war bei der Austro Control der Verdacht entstanden, der Beschwerdeführer werde gegen die Auflage verstoßen, dass Außentransporte nur zur Schädlingsbekämpfung vorgenommen werden dürfen. Der zuständige Vertreter der Austro Control hat sich daher an das LKA-OÖ mit dem Ersuchen um Amtshilfe in Form von Ermittlungen vor Ort gewandt. Dieses hat angesichts der voraussichtlichen örtlichen Unzuständigkeit das Amtshilfeersuchen an die zuständige Polizeidienststelle, die PI J***, weitergeleitet.
Das Vorliegen eines Amtshilfeersuchens hat der Vertreter der Austro Control nicht nur in seiner Zeugeneinvernahme ausdrücklich behauptet, es ergibt sich auch schlüssig aus der Verpflichtung der Austro Control, im Falle der Nichteinhaltung der Betriebsbeschränkungen des Genehmigungsbescheides, diesen gemäß § 19 Abs. 2 LFG zu widerrufen. Wenn nun das um Amtshilfe ersuchte behördliche Organ der ersuchenden Behörde einen Bericht über das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen übermittelt, so ist darin ein Fall des § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 zu erblicken, da die Kenntnis vom Ergebnis der Ermittlungen für die Austro Control eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihr nach § 19 LFG übertragenen Aufgabe war.
Die Datenschutzkommission erachtet die vorgenommene Übermittlung an die ACG daher als zulässig, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.