BundesrechtBundesgesetzeSicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen2. Abschnitt Sicherheitsmaßnahmen§ 11

§ 11Betriebsuntersagung für ausländisches Luftfahrtunternehmen oder bestimmte ausländische Luftfahrzeuge

In Kraft seit 15. Juli 2010
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