(1) Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von Luftfahrzeugen durch Personen mit ausländischer Erlaubnis für die in § 25 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, beschriebenen Tätigkeiten auch ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG und gegebenenfalls ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 LFG erfolgen darf.
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen, welche die in Abs. 1 angeführten Sachverhalte regeln, bleiben unberührt.
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