BundesrechtBundesgesetzeLuftfahrtgesetz2. Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge1. Abschnitt Luftfahrzeuge§ 19

§ 19Feststellung der mangelnden Voraussetzungen für die Verwendung im Fluge und Widerruf der Anerkennungen

In Kraft bis 31. August 2026
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