LAG
Gliederung
Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Auf land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind die Abschnitte 2 bis 4, 6 bis 13, 15 und 22 sowie § 423 nicht anzuwenden. Weiters gilt Abschnitt 5 nicht für Angestellte, die unter das Väter Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, fallen.
(2) Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind die Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(3) Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind unbeschadet des Abs. 4
1. die folgenden familieneigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
a) die Ehegattin bzw. der Ehegatte,
b) die Kinder und Kindeskinder,
c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie
d) die Eltern und Großeltern,
2. die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner
der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, wenn sie mit ihr bzw. ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem bzw. seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
(4) Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach sind sowie die Abschnitte 19, 20, 21 und 22 anzuwenden. Abweichend davon sind die auf diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine sonstigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.
§ 3 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 3 Geltungsbereich
…§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung 1. der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ( § 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 ( LAG ), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter ( § 1 Abs. 2 und 3 LAG ) und der familieneigenen Arbeitnehmer ( §…
§ 1 LF-BRWO · LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
…1) In jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 291 LAG) beschäftigt werden, ist ein…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 49 Anrechnungsbestimmungen
…Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 , BGBl. Nr. 105/1961, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als familieneigene Arbeitskraft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG , BGBl. I Nr. 78/2021, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat; 2. die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit…
§ 12 LAG · LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 12 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten…
§ 9 Strafbestimmungen
…1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer a) die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder b) die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert. (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit…
Rückverweise