(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 4 Abs. 5 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2010 , in Kraft.
(5) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3, des § 4 Abs. 5 Z 4 und des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2011 tritt mit 18. Februar 2011 in Kraft.
(6) Verordnungen aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 34/2011 können rückwirkend frühestens mit dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3, § 2 letzter Satz und § 4 Abs. 5 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013 , in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(8) Die Änderung der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1und 2 Z 1, § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, der §§ 7 und 9 Abs. 1 sowie des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013 , in Kraft.
(9) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 44/2013 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 7 und 8 genannten Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/2015 treten § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 und § 10 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 84/2010, LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013
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