§ 3 Geltungsbereich
In Kraft seit 19. April 2024
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung
1. der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 LAG) und
2. von anderen Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz absolvieren.
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