Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung
1.der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 LAG) und
2. von anderen Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz absolvieren.
§ 3 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 3 Geltungsbereich
…§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung 1. der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ( § 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 ( LAG ), BGBl. I Nr…
§ 14 Überbetriebliche Lehrausbildungen
…die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates ( § 52 ) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 mit Bescheid zu bewilligen ( § 44 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2 ). Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat…
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