§ 423 Schutz der Koalitionsfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 27 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 423 Schutz der Koalitionsfreiheit
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
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