(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder Z 3 zu erfüllen:
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärztinnen oder Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner),
2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner,
3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums aus der Liste im Sinne des § 80 Abs. 4 ASchG.
(2) Als Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Fach- oder Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner oder sicherheitstechnische Zentren das Fach- oder Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel nachweislich zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu deren Bereitstellung.
(4) Die Bestellung von Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 57 Wiedereingliederungsteilzeit
…dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans sollen mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 247 Abs. 1 betraute Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über…
§ 424 Strafbestimmungen
…§ 244, § 245 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 246 Abs. 7 und 9, § 247, § 248 Abs. 2 bis 5, § 249, § 250, § 254 oder den dazu ergangenen Verordnungen zuwiderhandeln, sind…
§ 240 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige besondere Untersuchungen
…die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 4 enthalten sind. (10) Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte müssen Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner (§ 247 Abs. 1) und nach § 56 ASchG für die jeweiligen Untersuchungen ermächtigt sein, wenn für die Untersuchung eine Ermächtigung vorgesehen ist. Sie…
§ 246 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
…und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 242 Abs. 1 Z 1) oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner (§ 247 Abs. 1 Z 1) verfügt. (2) Die gemäß § 78a ASchG einzurichtenden Präventionszentren der zuständigen Unfallversicherungsträger stehen auch Arbeitgeberinnen und…
LF-SVP-VO · Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
§ 4 Auswahl und Qualifikation
…fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 242 Abs. 2 LAG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 247 Abs. 2 LAG) erfolgreich absolviert hat. (4) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit…