LAG
Gliederung
Abschnitt 20 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 247 Bestellung von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Z 1 oder, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Z 2 oder Z 3 zu erfüllen:
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärztinnen oder Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner),
2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner,
3.durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums aus der Liste im Sinne des § 80 Abs. 4 ASchG.
(2) Als Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Fach- oder Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner oder sicherheitstechnische Zentren das Fach- oder Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel nachweislich zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu deren Bereitstellung.
(4) Die Bestellung von Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
§ 6 LF-VGÜ · LF-VGÜ · Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
§ 6 Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 3 LAG
…gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß § 247 Abs. 2 LAG entsprechen.…
§ 5 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß § 240 Abs. 2 LAG
…Untersuchungen dürfen nur von gemäß § 56 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, ermächtigten Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern im Sinne des § 247 LAG vorgenommen werden (§ 240 Abs. 10 LAG). Die Auslösewerte betragen: 1. L A,EX,eh = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von…
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen
…der Website der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. (7) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 247 LAG bestellten Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern durchzuführen. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren…
§ 4 LF-SVP-VO · LF-SVP-VO · Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
§ 4 Auswahl und Qualifikation
…fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 242 Abs. 2 LAG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 247 Abs. 2 LAG) erfolgreich absolviert hat. (4) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit…
Rückverweise