(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
a) die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
b) die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 44/2013
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 9 Befristete Arbeitsverhältnisse
…Befristete Arbeitsverhältnisse § 9. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis dürfen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht…
Rückverweise