§ 9 Strafbestimmungen — LAG
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
a) die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
b) die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 44/2013
§ 12 LAG · LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 12 Inkrafttreten
…Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (4) Die Änderung des § …
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