W166 2320120-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. DI Reinhard BERGER, MBA, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 50 v.H., stellte am 08.06.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und legte ein allgemeinärztliches Attest vom 06.06.2025 vor.
Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 10.07.2025 eingeholt und Nachfolgendes ausgeführt:
„Der nachgereichte Befund ergibt keine Änderung, die Leiden wurden von Dr.in T-F. eingeschätzt. Im Status wird ein sicheres Gangbild ohne Gehhilfe beschrieben. Die Schmerztherapie ist noch nicht ausgereizt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.“
Mit Schreiben vom 10.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Aufgrund einer vom vertretenen Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme vom 01.08.2025, wurde seitens der belangten Behörde nachfolgende ärztliche Stellungnahme vom 21.08.2025 eingeholt:
„Herr M.A.U wurde am 13.3.2025 in der Landesstelle des Sozialministeriumservice untersucht und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% eingestuft.
Der AW ist mit dem Ergebnis der Einstufung nicht einverstanden, der Grad der Behinderung sei zu gering, die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht gewährt.
Es wird ein neuer Befund vorgelegt.
-Dr.M . XXXX (A.f.Allgemeinmedizin), ärztl.Attest, 6.6.2025: steht in Behandlung wegen: chronischer Lumboischialgie St.p. KTEP links, hochgradige Gonarthrose re.; teilweise nicht mehr als 100m gehfähig…orthopädische Arbeitsschuhe wurden verordnet.
Es wird festgehalten, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen wird da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und durchgehenden Funktionsbehinderungen (nach der Arbeit, teilweise) in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab und stützte sich in der Begründung auf die eingeholten ärztlichen Ermittlungsergebnisse. Die Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs hätten keine Änderungen der Einschätzung erwirken könne.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2025 vor
In weiterer Folge wurde seitens des ho. Gerichts nachfolgendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.03.2026 eingeholt:
„Zwischenanamnese seit 8/2025:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Dr. med. XXXX Arzt Allgemeinmedizin 06.06.2025
Aufgrund der bekannten Diagnose ist mein Patient teilweise nicht mehr als 100m gehfähig, da bei bekannter therapieresistenter Bandscheibenschädigung und ebenso bekannten hochgradigen Kniegelenksschäden vorliegt. Ersuche daher um wohlwollende Kenntnisnahme. Ebenso wurden heute orthopädische Arbeitsschuhe verordnet.
Nachgereichte Befunde:
Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie: 20.10.2025 bis 18.11.2025
hochgradige Varusgonarthrose rechts, Knietotalendoprothese links ohne Lockerung, Hallux rigidus links. Osteochondrosen LWS, Knicksenkspreizfuß, Lumbago
Röntgen-LWS Beckenübersicht 20.10.2025
gering Retrolisthese L3 gegenüber L4 leichte multisegmentale Osteochondrosen und Interventebralarthrosen
Beckenschiefstand 16 mm, leichte Arthrosezeichen rechts, incipient links
Röntgen Ganzbeinaufnahme Fuß beidseits 22.10.2025
Beinachse verläuft beidseits durch den medialen Fermurkondyl
Knietotalendoprothese links
Großzehengrundgelenk links Zacken und leichter Spreizfuß
Medikamente: Parkemed Synjardy Glucophage Toujeo 6-15 IE morgens
Allergien: Harze
Nikotin: 20
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX
Derzeitige Beschwerden:
„2022 wurde bei mir eine Erwerbsminderung von 50% aufgrund meiner Kniegelenke festgestellt. Links habe ich bereits 2018 eine Knie-Totalendoprothese erhalten, das rechte Knie ist ebenfalls stark geschädigt. Ich nehme fast täglich Schmerzmittel und bekomme häufig Injektionen. Bereits nach 2-3 Stunden Arbeit treten Schmerzen auf.
Seit Sommer 2025 bin ich insulinpflichtig und werde alle drei Monate in der Diabetesambulanz XXXX betreut. Mein HbA1c-Wert konnte von 12 auf 8 gesenkt werden. Eine Polyneuropathie liegt derzeit nicht vor.
Ich bin regelmäßig in orthopädischer Behandlung (heuer etwa 6-7 Mal). Zusätzlich erhalte ich Injektionen in die Wirbelsäule durch meinen Hausarzt.
2024 habe ich eine ambulante Rehabilitation absolviert
In meiner Arbeit muss ich viel stehen, längere Gehstrecken sind nur eingeschränkt möglich. Eine Operation möchte ich erst in der Pension durchführen lassen, da ich sonst befürchte, meinen Arbeitsplatz zu verlieren
Ich bin heute mit dem Auto gekommen, selbst gefahren.“
Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut,
Größe 174 cm, Gewicht 85 kg, 85 a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch, keine Dyspnoe, keine Zyanose
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte
Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide untere Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse zeigt deutlich Varus rechts. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse, Beinlänge nicht ident, rechts – 1cm
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Kniegelenk rechts: deutlich Varus, mäßig Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, deutlich Konturvergröberung, Patella mäßig verbacken, endlagig Belastungsschmerzen, stabil. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, geringgradig Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, deutlich Konturvergröberung, Patella mäßig verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen, stabil.
Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/90, R 10/0/40, Knie links 0/0/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Druckschmerzen lumbal rechts
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ
Gesamtmobilität-Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig breitspurig, etwas rechts hinkend, nicht verlangsamt.
Bewegungsabläufe bei Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das An- und Auskleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Diagnosenliste:
1 Varusgonarthrose rechts, Knietotalendoprothese links
2 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
3 Diabetes mellitus
Stellungnahme:
1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren/oberen Extremitäten vor?
Nein. Es liegen vorallem Beschwerden und Abnützungserscheinungen der Kniegelenke bei Knietotalendoprothese links und Varusgonarthrose rechts vor, weitere Beschwerden in der LWS, im rechten Ellbogen und bei Plantarfaszitis, erhebliche Funktionseinschränkungen liegen jeweils nicht vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch Kniegelenke noch Sprunggelenke und Füße konnte eine erhebliche Funktionseinschränkung festgestellt werden. Es konnte kein radikuläres Defizit objektiviert werden. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits vorliegt.
2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.
3) Liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen vor?
Nein.
4) Es wird um Stellungnahme zu den im Akt aufliegenden medizinischen Beweismitteln und dem nachfolgenden Vorbringen in der Beschwerde/Stellungnahme ersucht:
• Der BF könne nicht mehr als 100 Meter gehen und sei dies durch ein Attest bestätigt
Eine Einschränkung der Gehstrecke 100 m ist anhand der verlegenden Befunde und des aktuellen Untersuchungsergebnisses nicht nachvollziehbar. Weder ist eine Gehhilfe erforderlich noch sind kontinuierliche fachärztliche Behandlungen bzw. multimodale Therapien dokumentiert. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich.
• Es widerspreche der fachärztlichen Einschätzung, dass beim BF ein „freies, sicheres“ Gangbild vorliege:
Das Gangbild ist aktuell als geringgradig breitspurig, etwas rechts hinkend und nicht verlangsamt zu beschreiben. Das Gangbild ist frei, keine Gehhilfe in Verwendung. Eine Unsicherheit ist nicht objektivierbar
• Beim BF bestehe ein schmerzbedingtes, starkes Hinken sowie überhaupt Schmerzen.
Das Gangbild ist etwas rechts hinkend, ein stark hinkendes Gangbild liegt jedenfalls nicht vor und ist auch nicht durch die Befunde unterstützt.
• Der BF mache laufende Schmerztherapien, sein Zustand sei aber als therapieresistent einzustufen und alle konservativen Methoden ausgeschöpft.
Parkemed wird als Schmerztherapie eingesetzt. Eine weitere, kontinuierliche Behandlung zB Physiotherapie, regelmäßige fachärztliche Behandlung, Infiltrationen, Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte etc sind nicht belegt, Therapieoptionen sind somit gegeben.
• Es bedürfe einer fachärztlichen Expertise um die orthopädischen Leiden festzustellen, und liege lediglich ein allgemeinmedizinisches Gutachten vor.
Stellungnahme entfallt
• Existenz des BF sei durch eine Kaskade schwerwiegender orthopädischer Leiden geprägt wie Kniegelenksarthrose, Zustand nach Gelenksersatz mit Revisionseingriff, chronische Hüft- und Rückenschmerzen sowie Plantarfasziitis
Es liegen zwar Abnutzungserscheinungen mehrerer Gelenke vor, diese sind nicht schwerwiegend. Im Bereich der Kniegelenke liegen mittelgradige Funktionseinschränkungen vor, die weiteren Gelenke zeigen geringgradige Funktionseinschränkungen. Plantarfasziitis ist nicht relevant ausgebildet und ist jedenfalls einer suffizienten Therapie zugänglich.
• Das Attest von XXXX (Anm. vom 6,6.2025, vom RA mit Stellungnahme vom 8.6.2025 vorgelegt und im Verwaltungsakt aufliegend) sei nicht berücksichtigt worden.
Das Attest enthält keinen Status, ein Vergleich daher nur eingeschränkt möglich. Die enthaltenen Empfehlungen sind aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.
• Völlig unberücksichtigt sei seine Berufskrankheit Allergie auf Epoxidharze geblieben, welche zu allgemeiner Erschöpfung führe und die orthopädischen Leiden massiv verstärke.
Diesbezüglich liegt kein Befund vor.
• Das Ein- und Aussteigen in ein Öffentliches Verkehrsmittel sowie das sichere Stehen im Bus seien durch die bestehenden Leiden erheblich beeinträchtigt.
Die Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke ist nicht erheblich eingeschränkt. Ein neurologisches Defizit liegt nicht vor, das Heben der Beine ist uneingeschränkt möglich.
• Die Gesamtmobilität des BF sei so eingeschränkt, dass er die Mindesterfordernisse für die Zumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfülle.
Unter Beachtung der festgestellten Funktionseinschränkungen, insbesondere des Gangbilds ist keine höhergradige Beeinträchtigung der Gesamtmobilität objektivierbar.
5) Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?
Nein.“
Das Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer anlässlich des Parteiengehörs vom ho. Gericht mit Schreiben vom 09.04.2026 zur Kenntnis gebracht wurde, und langte dazu eine Stellungnahme vom 15.04.2026 ein.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, die belangte Behörde, sowie die im Beschwerdeverfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige – welche den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat – wurden mit Schreiben vom 23.04.2026 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 geladen. Der Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Beweismittel, eingeholten Gutachten und Stellungnahmen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt.
Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 28.04.2026 bekannt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Dem vertretenen Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und dem Gutachten eingehend zu äußern, Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an die Sachverständige das vom Gericht eingeholte Gutachten zu erörtern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Beim Beschwerdeführer liegen nachfolgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Varusgonarthrose rechts, Knietotalendoprothese links
2 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
3 Diabetes mellitus
Beim Beschwerdeführer liegen Beschwerden und Abnützungserscheinungen der Kniegelenke bei Knietotalendoprothese links und Varusgonarthrose rechts vor.
Erhebliche Einschränkungen in den Hüft-, Knie oder Sprunggelenken sowie Füßen konnten nicht objektiviert werden. Ein neurologisches Defizit liegt nicht vor, das Heben der Beine ist uneingeschränkt möglich.
Erhebliche Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule, im rechten Ellbogen und bei Plantarfasziitis liegen nicht vor. Ein radikuläres Defizit konnte nicht objektiviert werden
Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, es ist ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität gegeben. Die Greiffunktionen sind erhalten, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist unbeschränkt möglich.
Die Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Hilfsmittel werden nicht verwendet. Der Beschwerdeführer ist in der Lage Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet.
Das Gangbild ist frei, geringgradig breitspurig, etwas rechts hinkend und nicht verlangsamt. Es liegt eine Beinlängendifferenz von 1cm rechts vor. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung liegt nicht vor, ausreichende Gang- und Standsicherheit konnte objektiviert werden und Unsicherheiten sind nicht objektivierbar.
Das Vorliegen einer Polyneuropathie konnte zum aktuellen Zeitpunkt nicht objektiviert werden.
Kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.
Ein Schmerzmedikament, schmerzstillende Injektionen und Eigenbluttherapien werden bei Bedarf in Anspruch genommen. Kontinuierliche Physiotherapien sind nicht etabliert. Eine Therapierefraktion ist nicht gegeben.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem vom ho. Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.03.2026, sowie den diesbezüglichen Erörterungen durch die fachärztliche Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
Insbesondere im fachärztlichen Sachverständigengutachten und in der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchung – auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung von der vorsitzenden Richterin zu seinen gesundheitlichen Beschwerden befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe altersbedingte Beschwerden, Diabetes, Einschränkungen vom Becken sowie der Bewegung her, und das werde immer schlimmer. Er habe nach einem Unfall einen leichteren Job als Portier bekommen und dadurch seien die Schmerzen erträglicher.
Die fachärztliche Sachverständige aus dem Bereich der Orthopädie/Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin hat in ihrem Gutachten vom 22.03.2026 - unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung - festgehalten, dass beim Beschwerdeführer vor allem Beschwerden und Abnützungserscheinungen der Kniegelenke bei Knietotalendoprothese links und Varusgonarthrose rechts vorliegend seien, erhebliche Funktionseinschränkungen in der Lendenwirbelsäule, im rechten Ellbogen und bei Plantarfasziitis liegen jeweils nicht vor. Die Plantarfasziitis ist nicht relevant ausgebildet und jedenfalls einer suffizienten Therapie zugänglich. Weiters konnten weder im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke noch der Füße eine erhebliche Funktionseinschränkung und auch kein radikuläres Defizit objektiviert werden.
Ebenso lägen keine erheblichen Komorbiditäten der oberen Extremitäten vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten sei unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits vorliege und die Greiffunktionen erhalten seien.
Auch kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit seien nicht objektivierbar.
In der mündlichen Verhandlung hat die fachärztliche Sachverständige die gutachterlichen Beurteilungen bekräftigt und ergänzend, unter Berücksichtigung der Frage des Rechtsvertreters wie sich die Standsicherheit im Bus beim Betrieb auswirke und das Bewältigen von Niveauunterschieden aus fachärztlicher Sicht beurteilt werde, ausgeführt, dass zur Beurteilung der Standsicherheit insbesondere der Status der unteren Extremitäten heranzuziehen sei. Dabei hätten im Bereich der Kniegelenke Funktionseinschränkungen festgestellt werden können, nämlich eine Knietotalendoprothese links ohne Lockerung, ohne Hinweis auf Instabilität des Kniegelenks, mit guter Streckfähigkeit und Beugefähigkeit und einer Beweglichkeit von 0/0/100. Rechts liege eine fortgeschrittene Kniegelenksarthrose mit geringgradiger Einschränkung der Streckfähigkeit, ganz guter Beugefähigkeit und einer Beweglichkeit von 0/5/100 vor. Das Streckdefizit sei minimal und die Gelenke seien bandstabil. Die fachärztliche Gutachterin hielt weiters fest, dass eine maßgebliche Standunsicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln beim Anfahren oder Fahren durch den festgestellten Status und die vorliegenden Befunde nicht begründbar sei, eine erhebliche Funktionseinschränkung liege nicht vor.
Die fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass bei der Standfestigkeit der neurologische Status bei bekanntem Diabetes Mellitus eine Rolle spiele. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, dass eine Polyneuropathie bei Diabetes vorliegen könnte. Dabei handle es sich um Gefühlsstörungen in den Füßen, die in fortgeschrittenem Ausmaß zu einer Gangstörung führen können. Typisch für eine solche Gangstörung sei ein breitbasig ataktisches Gehen, wobei man mit ataktisch meine, dass das Gehen unharmonisch, unrhythmisch, ausfahrend und schwankend sei. Im Falle des Beschwerdeführers lägen bezüglich einer fraglichen Polyneuropathie keinerlei bestätigenden Befunde vor, es sei keine diesbezügliche Untersuchung erfolgt - wobei es zumutbar wäre eine fragliche Polyneuropathie abklären und behandeln zu lassen -, und es habe auch bei der klinischen Untersuchung kein Hinweis für eine derartige Gangstörung bei fortgeschrittener Polyneuropathie festgestellt werden können. Wenn im geringen Ausmaß Gefühlsstörungen vorlägen sei das nicht zu erkennen. Wie bereits ausgeführt sei zwar nicht bestätigt worden, dass eine Polyneuropathie vorliege und es würden auch keine medikamentösen Behandlungen betreffend eine fragliche Polyneuropathie durchgeführt, dafür gäbe es nämlich Behandlungsmöglichkeiten, aber es sei theoretisch möglich und könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine beginnende Polyneuropathie vorliege. Aber auch für diesen Fall wären die funktionellen Auswirkungen wesentlich, und eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung wie bei fortgeschrittener Polyneuropathie habe aus fachärztlicher Sicht nicht festgestellt werden können, das stelle sich ganz anders dar.
Betreffend die Frage der Standsicherheit sei auch auf die Funktion der oberen Extremitäten einzugehen und habe zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Funktionseinschränkung festgestellt werden können, das Anhalten und das Erreichen von Haltegriffen sei uneingeschränkt möglich.
Das Überwinden von Niveauunterschieden sei ebenfalls möglich, weil der Bewegungsumfang sämtlicher unterer Extremitäten ausreichend und keine Lähmung gegeben sei, demnach können die Beine gehoben werden.
Auf den Vorhalt des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er Schmerzen in der ganzen rechten Seit sowie im Knie habe und sich diese bei Belastung verstärken würden, antwortete die fachärztliche Sachverständige, dass eine Einschränkung bei einer fortgeschrittenen Arthrose im rechten Knie vorliege, dies mit Schmerzen verbunden sei und die Beschwerden bei Belastung zunehmen würden, sei evident und auch anzunehmen. Aus gutachterlicher Sicht sei aber festzustellen, in wie weit diese Einschränkungen zu einer erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität führten. Dazu sei wesentlich, dass das linke Knie mit einer Prothese versorgt, und diese Prothese belastbar sei, es gäbe keinen Hinweis für eine Lockerung oder eine Instabilität. Zusammenfassend könne sich die fachärztliche Sachverständige eine ehrbliche Einschränkung der Gesamtmobilität nicht erklären.
Auf die Frage der vorsitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung stehe bzw. Therapien in Anspruch nehme, antwortete er in regelmäßiger Behandlung beim Hausarzt und Orthopäden zu sein. Bei extremen Schmerzen lasse er sich eine Eigenbluttherapie und schmerzstillende Injektionen ins Knie geben. Danach sei er zwei bis drei Tage schmerzfrei. Bei Bedarf nehme er auch das Schmerzmedikament Parkemed. Er sei sechs Wochen auf Rehabilitation gewesen, Physiotherapie mache er nicht.
Zur Frage der Therapien führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass im Falle von Gefühlsstörungen in den Füßen in Form einer Polyneuropathie, welche allerdings wie oben ausgeführt beim Beschwerdeführer aktuell bestätigt nicht vorliegt, Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, wobei es sich dabei nicht um die Verabreichung reiner Schmerzmittel handle, sondern gebe es dafür spezielle Medikamente. Generell seien aus fachärztlicher Sicht mehrere Therapieoptionen möglich, so sei es zumutbar ein Schmerzmittel vor der Bewältigung einer Gehstrecke einzunehmen. Auch sei es zumutbar und eine bewährte Methode, das Knie äußerlich zu stabilisieren und dadurch eine Schmerzlinderung zu erwirken oder auch einen Gehstock zu verwenden um das rechte Knie zu entlasten, da das linke Knie nicht schlecht sei. Auch eine Serie mit Hyaluronsäure Behandlungen könne zu einer Schmerzreduktion und einer besseren Phase führen. Zur Verbesserung der Durchblutung wäre es auch hilfreich mit dem Rauchen aufzuhören.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme von Therapien und die Einnahme von Medikamenten grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen darstellen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, Therapien in Form von Eigenblut, schmerzstillenden Infusionen und bei Bedarf als Schmerzmedikament in Anspruch nimmt, eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – wurde vom Beschwerdeführer allerdings einerseits nicht nachgewiesen und andererseits von der fachärztlichen Sachverständigen bekräftigt, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft wurden und wurden Therapiemöglichkeiten aufgezählt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf seinen Beckenschiefstand aufgrund seiner Beinverkürzung gutachterlich nicht eingegangen worden sei, und ihm das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter nur mit 50% längerer Gehzeit und Pausen alle 100 Meter möglich sei, führte die fachärztliche Sachverständige aus, es sei nicht richtig, dass sie auf den Beckenschiefstand nicht eingegangen sei und habe sie in ihrem Gutachten dokumentiert, dass das rechte Bein 1cm kürzer sei (Anm. GA S. 3, unter „Status – Becken und beide unteren Extremitäten“). Ein allgemeiner Richtwert sei, dass ein Streckdefizit pro zehn Grad um 1cm kürzer mache. Die Gutachterin habe fünf Grad Streckdefizit im Knie und 1cm Beinlängendifferenz festgestellt. Eine Beinlängendifferenz von 1cm müsse man noch nicht kompensieren, aber wenn der Beschwerdeführer vorbringe er habe dadurch Beschwerden aufgrund eines Beckenschiefstandes, sei es möglich diese Verkürzung mit orthopädischen Schuhen oder mit Schuheinlagen zu kompensieren. Auf die Frage der Sachverständigen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer keinen orthopädischen Schuh trage, gab er an: „Das hat mir noch keiner gesagt, die (Anm. Ärzte) sind auf meine Krankheit nicht eingegangen.“
Zur bewältigbaren Wegstrecke führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass gutachterlich ganz konkret zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer 300 bis 400 Meter gehen, Stufen überwinden, sich festhalten und in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden könne. Die beim Beschwerdeführer vorliegende fortgeschrittene Arthrose des rechten Kniegelenks und weitere nicht erhebliche Beschwerden wie das linke Knie, die Lendenwirbelsäule und möglicherweise eine beginnende Polyneuropathie, können zusammen das Hauptleiden, nämlich das rechte Knie, nicht so maßgeblich negativ verstärken, dass das Gehen von 300 bis 400 Meter erheblich erschwert oder verunmöglicht wäre. Das vorgebrachte Zurücklegen von 300 bis 400 Meter nur mit einer ca. 50% längeren Gehzeit und Pausen alle 100 Meter sei eine Annahme, die aus fachärztlicher Sicht keinen ausreichenden Beweischarakter habe.
Zusammenfassend führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass eine Einschränkung der Gehstrecke auf 100 Meter anhand der vorliegenden Befunde und des aktuellen Untersuchungsergebnisses nicht nachvollziehbar sei, weder sei eine Gehhilfe erforderlich noch seien kontinuierliche fachärztliche Behandlungen bzw. multimodale Therapien dokumentiert.
Zum vorgelegten ärztlichen Attest des Hausarztes vom 06.06.2025 führte die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass diesem kein Status zu entnehmen und ein Vergleich daher nur eingeschränkt möglich sei. Die im Attest enthaltenen Empfehlungen (Anm. „…aufgrund der bekannten Diagnosen ist mein Patient teilweise nicht mehr als 100m gehfähig…“) seien aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Die fachärztliche Sachverständige bekräftigte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar die gutachterlichen Ausführungen, wonach unter Beachtung der festgestellten Funktionseinschränkungen, insbesondere auch des Gangbildes, keine höhergradige Beeinträchtigung der Gesamtmobilität objektivierbar sei. Die Gesamtmobilität sei ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter zurücklegen und Niveauunterschiede überwinden zu können. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel seien möglich.
Der vertretene Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben oder medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Weitere Anträge wurden vom vertretenen Beschwerdeführer nicht gestellt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.03.2026, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Diese Fähigkeiten wurden aus fachärztlicher Sicht im eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass weder maßgebliche Einschränkungen der unteren/oberen Extremitäten oder der Gehfähigkeit noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise