Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. H P in W, vertreten durch Dr. Martin Binder, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Oktober 1986, Zl. 114 290.418 004, betreffend Kriegsopferversorgung (Dienstbeschädigungsleiden), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der im Jahre 1924 geborene Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 19. März 1985 den Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), weil er während des Zweiten Weltkrieges bei der Deutschen Wehrmacht (Waffengattung Panzerartillerie) eine Gehörschädigung erlitten habe.
Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland holte daraufhin ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. K ein, der die Auffassung vertrat, beim Beschwerdeführer liege eine Otosklerose beidseits mit Innenohrkomponente fortschreitenden Charakters vor, die als schicksalsbedingt anzusehen und nicht dem Wehrdienst anzulasten sei. Eine Innenohrläsion wäre zweifelsfrei nicht in den Jahren 1968 und 1975 von bekannten Ohrenärzten operiert worden.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1985 wies das Landesinvalidenamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Leidens „Schwerhörigkeit“ als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 und auf Gewährung einer Beschädigtenrente gemäß den §§ 1, 7 Abs. 1 und 8 KOVG 1957 ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen darauf hingewiesen, daß das ärztliche Sachverständigengutachten, wonach die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht dem Wehrdienst anzulasten sei, als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zugrunde gelegt worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er zunächst rügte, daß ihm das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen nicht zugestellt worden sei. In der Folge verwies er auf den Umstand, daß der Beginn seiner Schwerhörigkeit während bzw. unmittelbar nach der extremen, kriegsbedingten Lärm- und auch psychischen Belastung aufgetreten sei. Daß Otosklerose eine Innenohrschädigung mit sich bringen könne, schließe keineswegs aus, daß vor Auftritt dieser Erkrankung bereits eine Innenohrschädigung bestanden haben könne. Eine traumatisch bedingte primäre Innenohrschädigung sei auf Grund der gegebenen Umstände sogar sehr naheliegend. Über die Ursachen von Otosklerose sei wenig bekannt. Erbfaktoren, aber auch hormonelle Störungen könnten eine Rolle spielen. Es sei durchaus denkbar, daß die gewaltige Streßbelastung, der er im Krieg ausgesetzt gewesen sei, in Verbindung mit der äußerst einseitigen Ernährung auf den Hormonhaushalt seines Körpers Einfluß ausgeübt habe. Wenn man heute z.B. relativ kurzen psychischen Belastungen ausgesetzten Personen nachher ausgedehnte psychotherapeutische Behandlung angedeihen lasse (besonders in den USA), um psychosomatische Schäden in der Folge zu vermeiden, dann sei damit wohl der Beweis erbracht, daß eine jahrelange psychische Belastung (auch ohne Lärmeinwirkung) somatische Schäden höchstwahrscheinlich hervorbringen werde. Derartige Schäden würden sich wohl in erster Linie an dem Organ auswirken, das dem Streß besonders ausgesetzt gewesen sei, d.h. in seinem Fall an den Ohren. „Was nicht sein solle, werde im Unterbewußtsein unterdrückt“, die Hörfähigkeit werde psychisch bedingt eingeschränkt, gleichgültig ob über Innenohrschädigung, Otosklerose oder beides, um der Belastung zu entgehen.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in dem sie den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. W mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte. In diesem wird festgestellt, daß beim Beschwerdeführer eine beidseitige Mittelohrschwerhörigkeit (Otosklerose) bestehe, die bereits zweimal operativ gebessert worden sei. Die Innenohrschädigung sei bestenfalls angedeutet, keinesfalls jedoch tatsächlich ausgeprägt, wie dies im Gutachten der Behörde erster Instanz angenommen worden sei. Schon das operative Vorgehen durch einen international anerkannten Fachmann wie Prof. Dr. G schließe jedwedes Vorhandensein einer nennenswerten Innenohrkomponente aus. Es habe somit bereits im Jahre 1975 praktisch eine reine Mittelohrschwerhörigkeit bestanden. Für das Bestehen einer Innenohrschwerhörigkeit vor dem Entstehen der Otosklerose fehlten erstens sämtliche Brückenbelege und zweitens seien die erhobenen audiometrischen Kurven absolut nicht hinweisend. Die kausalen Faktoren für die Entstehung der Otosklerose, die der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, seien sicher interessant, es werde jedoch niemand annehmen, daß ein Sachverständiger in der gebotenen Schnelligkeit ein wissenschaftliches Problem im Alleingang lösen könne, an dem bestens ausgerüstete Universitätskliniken seit Jahren arbeiteten. Zur Erstellung des Gutachtens seien lediglich die als gesichert geltenden Erkenntnisse der Schulmedizin mit den bestehenden Schäden in Einklang zu bringen. Da Otosklerose nach den bisherigen schulmedizinischen Kenntnissen als schicksalhaft bedingte endogene Erkrankung anzusehen sei, müsse die Frage der Kausalität im vorliegenden Fall negiert werden.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte dabei im wesentlichen vor, aus den vorliegenden Audiogrammen gehe eindeutig hervor, daß bei ihm eine schwere Innenohrschädigung beidseits ab etwa 3000 Hz bestehe. Das operative Vorgehen von Prof. Dr. G schließe keineswegs das Vorhandensein einer nennenswerten Innenohrkomponente aus. Vor Durchführung der Operation sei ihm bereits mitgeteilt worden, daß vielleicht eine gewisse Verbesserung der Hörfähigkeit bewirkt, jedoch dadurch keinesfalls eine normale Hörfähigkeit hergestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe auch bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz angeboten, durch den Zeugen H K nachzuweisen, daß die Schwerhörigkeit bei ihm bereits während der Kriegsgefangenschaft, d.h. in einem Alter von ca. 21 Jahren, vorhanden gewesen sei. Er verweise auch darauf, daß seine behandelnde Ohrenärztin Dr. K ihm mitgeteilt habe, daß Otosklerose auch durch extreme Lärmeinwirkung entstehen könne, wenn die Anlagen dazu im Menschen vorhanden seien. Da sich der von der Schiedskommission ausgewählte Gutachter außer Stande sehe, über psychosomatisch bedingte Erkrankungen Aussagen zu machen, beantrage er die Hinzuziehung eines entsprechenden sachverständigen Arztes.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landesinvalidenamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des ärztlichen Sachverständigengutachtens darauf hingewiesen, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Beweiskraft dieses Gutachtens zu vermindern, weil es sich um Behauptungen handle, welche das auf ärztliches Fachwissen gegründetes Sachverständigengutachten nicht entkräften könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst rügt, daß ihm das vom Landesinvalidenamt eingeholte Gutachten nie zur Kenntnis gebracht wurde, so ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1958, Zl. 338/56 und vom 22. Oktober 1985, Zl. 85/07/0112). Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist nach der Rechtsprechung nicht verletzt worden, wenn zwar im Verfahren der ersten Rechtsstufe nicht Parteiengehör gewährt, jedoch im Verfahren zweiter Instanz der Partei Gelegenheit geboten wurde, vom Ergebnis des Sachverständigenbeweises, auf den sich der Bescheid gründet, Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1957, Zl. 606/57). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. K im Bescheid des Landesinvalidenamtes praktisch wörtlich wiedergegeben worden sind.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A).
Um die Richtigkeit der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden rechtlichen Bewertung beurteilen zu können, ist es erforderlich, daß die Behörde in der Begründung des Bescheides in einer den §S 60, und 67 AVG 1950 entsprechenden Weise einerseits den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt feststellt und anderseits die Erwägungen, die sich bei der - zu dieser Feststellung führenden - Beweiswürdigung als maßgebend erachtet hat, klar und übersichtlich anführt.
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers Berechtigung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß Einwendungen von Laien auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen können; das können beispielsweise konkrete Äußerungen zur Anamnese, Einwände gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft sein, wenn sie entsprechend belegt sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 14. Februar 1964, Zl. 103/63, Verwaltungsgerichtshof-Slg. N.F. Nr. 6237/A).
Der Beschwerdeführer verweist nämlich zunächst darauf, bereits von Anfang an erklärt zu haben, seine Schwerhörigkeit sei bereits im Alter von 21 Jahren während der Kriegsgefangenschaft eingetreten. Zum Beweis dafür wurde die Vernehmung des Zeugen H K beantragt. Wenn die belangte Behörde daher erklärt, für das Bestehen einer Innenohrschwerhörigkeit vor dem Entstehen der Otosklerose fehlten sämtliche „Brückenbelege“, ist dies, solange die beantragte Einvernahme nicht durchgeführt wurde, die unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses eines beantragten Beweismittels.
Dem Argument der belangten Behörde, das operative Vorgehen durch einen international anerkannten Fachmann wie Prof. Dr. G schließe jedwedes Vorhandensein einer nennenswerten Innenohrkomponente aus, ist der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme zum eingeholten Gutachten mit dem Hinweis darauf begegnet, daß die Operation auf sein Betreiben und unter Inkaufnahme des von ihm festgestellten Risikos durchgeführt worden sei. Prof. Dr. G habe ihm bereits vor Durchführung der Operation mitgeteilt, daß diese vielleicht eine gewisse Verbesserung der Hörfähigkeit bewirken werde, daß jedoch dadurch keinesfalls eine normale Hörfähigkeit hergestellt werden könne.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch darin zu folgen, daß sich die belangte Behörde über die Ursachen seiner Schwerhörigkeit nicht ausreichend unterrichtet hat. So wurden im Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. W die Argumente des Beschwerdeführers über das psychosomatische Entstehen seiner Schwerhörigkeit als „interessant“ bezeichnet. Die weiteren Ausführungen, wonach ein Sachverständiger in der gebotenen Schnelligkeit nicht in der Lage sei, ein derartiges wissenschaftliches Problem im Alleingang zu lösen, hätten die belangte Behörde jedoch veranlassen müssen, zur Abklärung des Problemkreises ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
In Folge der dargestellten Feststellungs- bzw. Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides erweist sich dieser mit Verfahrensmängeln belastet, die seine Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG nach sich ziehen mußten.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand war ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nicht zuzuerkennen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 361/65).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 1. September 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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