(1) Dem Bundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der oder die Vorsitzende,
2. je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,
3. je eine Vertretung der Bundesministerien,
4. drei Personen als Vertretung der Bundesländer,
5. eine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
6. je drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
7. Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
8.der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),
9.der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13j),
10. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates.
(2) Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.
(3) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen.
§ 10 BBG · BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 10
…1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 10 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege…
§ 45
…I Nr. 87/2012, in der jeweils geltenden Fassung) automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO…
§ 11
…Schweizerischen Eidgenossenschaft ist vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abzusehen. (2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung…
§ 8a
…1) Die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 bis 9 zusammen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Bundesbehindertenbeirat endet auch die Mitgliedschaft zur Kommission. Die Kommission ist…
§ 7 KOVG 1957 · KOVG 1957 · Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
§ 7
§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeint…
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