(1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren oder für diese Meldung ein entsprechender Nachweis gemäß §19a Meldegesetz 1991 vorliegt. Personen, die sich im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an mehr als 183 Tagen in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben, können für dieses Jahr keinen Anspruch erwerben.
(2) Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022. Der Anspruch auf den regionalen Klimabonus besteht letztmalig für das Kalenderjahr 2024.
(3) Für Personen, für die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wurde und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezieht.
(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten oder sie über einen gültigen, befristeten Aufenthaltstitel, oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen oder gegen sie als EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrecht ist.
(5) Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet oder der Klimabonus aufgrund sonstiger wissentlich falsch gemachter Angaben zu Unrecht oder in falscher Höhe (§ 3) bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden. Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Verfahren und Auszahlung sowie den Umgang mit fehlerhaften Auszahlungen mittels Verordnung festzulegen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 71, Z 3, BGBl. I Nr. 25/2025)
Rückverweise
KliBG · Klimabonusgesetz
§ 2 Regionaler Klimabonus
…ausbezahlt wird, an mehr als 183 Tagen in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben, können für dieses Jahr keinen Anspruch erwerben. (2) Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022…
§ 3 Höhe des regionalen Klimabonus
…von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung. (2) Personen, an die der regionale Klimabonus nach § 2 ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt…
§ 5 Datenübermittlung
…soweit diese den in Z 1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung nachträglich geltend gemachter Klimaboni gemäß § 2 in Verbindung mit § 9a auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unentgeltlich elektronisch zu übermitteln: 1…
§ 6 Eigenes Einkommen
…1) Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist der regionale Klimabonus, der für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das…
KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 3 Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus
…Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die…
§ 1 Gegenstand
…der Auszahlung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 6 KliBG.…
§ 7 Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit
…Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch…
§ 6 Behandlung von Sonderfällen
…vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält. (3) Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG muss im…
Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus
§ 2 Elektronische Übermittlung der Daten gemäß § 5 KliBG
…aktuellem technischen Standard. (6) Die Übermittlung von Daten hat innerhalb von zwei Wochen nach erstmals möglicher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für ein Anspruchsjahr gemäß § 2 KliBG sowie innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Anspruchsjahres zu erfolgen. Die BMK kann nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse auch an zusätzlichen Zeitpunkten Einzelabfragen zu…