Vorwort
§ 1 Gegenstand
Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, die sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU Emissionshandels gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, ergeben.
§ 2 Regionaler Klimabonus
(1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren oder für diese Meldung ein entsprechender Nachweis gemäß §19a Meldegesetz 1991 vorliegt. Personen, die sich im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an mehr als 183 Tagen in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben, können für dieses Jahr keinen Anspruch erwerben.
(2) Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022. Der Anspruch auf den regionalen Klimabonus besteht letztmalig für das Kalenderjahr 2024.
(3) Für Personen, für die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wurde und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezieht.
(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten oder sie über einen gültigen, befristeten Aufenthaltstitel, oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen oder gegen sie als EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrecht ist.
(5) Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet oder der Klimabonus aufgrund sonstiger wissentlich falsch gemachter Angaben zu Unrecht oder in falscher Höhe (§ 3) bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden. Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Verfahren und Auszahlung sowie den Umgang mit fehlerhaften Auszahlungen mittels Verordnung festzulegen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 71, Z 3, BGBl. I Nr. 25/2025)
§ 3 Höhe des regionalen Klimabonus
(1) Der einer Person für das Jahr 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung.
(2) Personen, an die der regionale Klimabonus nach § 2 ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß § 4.
(3) Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß § 4 Abs. 1 Z 4. Dabei ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 71, Z 5, BGBl. I Nr. 25/2025)
§ 4 Regionalausgleich
(1) Der Regionalausgleich beträgt
1. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,
2. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,
3. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und
4. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.
(2) Wechselt eine Person während eines Kalenderjahres ihren Hauptwohnsitz, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemäß MeldeG gemeldet war.
(3) Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Abs. 1 hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.
§ 5 Datenübermittlung
(1) Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Z 1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung nachträglich geltend gemachter Klimaboni gemäß § 2 in Verbindung mit § 9a auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unentgeltlich elektronisch zu übermitteln:
1. von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person im Falle einer Hauptwohnsitzbestätigung die Kontaktstelle samt dem Hinweis, ob diese als Zustelladresse gilt, sowie die verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPK GS), Steuern und Abgaben (vbPK SA), Sozialversicherung (vbPK SV), Verkehr und Technik (vbPK VT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK ZP), Statistik Austria (vbPK AS), Transparenzdatenbank (vbPK ZP TD) sowie Personalverwaltung (vbPK PV);
2. vom Bundesminister für Finanzen: zu den gemäß Z 1 übermittelten verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) , gemeinsam mit dem Datum der Eintragung sowie der letzten Aktualisierung, die Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 erforderlich sind;
3. von der Bundesministerin für Justiz: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben;
4. vom Bundesminister für Inneres: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft befunden haben;
5. vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3. Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“, sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis,“
6. von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung von diesen beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht;
7. vom Bundeskanzler: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine Geldleistung aus der im § 44a BHG angeführten IKT Lösung beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die in Abs. 1 angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung und Auszahlung nachträglich geltend gemachter Klimaboni gemäß § 2 in Verbindung mit § 9a zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, zu löschen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres einer zu erlassenden Verordnung festzulegen.
§ 6 Eigenes Einkommen
(1) Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der regionale Klimabonus, der für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) des Empfängers mehr als 66.612 Euro beträgt. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in diesem Fall eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.
(3) Für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr für das der Klimabonus gewährt wird.
(4) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 7 Deckung eines Sonderbedarfs
(Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.
§ 8 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
§ 9a Übergangsregelung zur Anspruchsverwirklichung
(1) Ansprüche auf den Klimabonus für die Jahre bis einschließlich 2024 bleiben aufrecht und können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Anspruchsjahr vorlagen.
(2) Die für die Abwicklung des Klimabonus zuständige Behörde hat nachträgliche Ansprüche zu prüfen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, den Klimabonus nachträglich auszuzahlen.
(3) Die Geltendmachung eines nicht ausgezahlten Klimabonus ist bis zum 31. Dezember 2027 möglich. Danach erlischt der Anspruch endgültig.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zu § 7 sind bis zum 31. August 2022 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.
(3) § 5 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 und Z. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 47/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1, 5 und 6, § 3 Abs. 1 und 4, § 5, §§ 7, 8 (neu), 9 (neu) und § 10 Abs. 4 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 samt Überschrift außer Kraft.
(5) § 5 Abs. 1 Z. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 2 Abs. 2 und 6, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit 30. Juni 2025 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 7 und § 3 Abs. 4 außer Kraft.