(1) Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Z 1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung nachträglich geltend gemachter Klimaboni gemäß § 2 in Verbindung mit § 9a auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unentgeltlich elektronisch zu übermitteln:
1. von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person im Falle einer Hauptwohnsitzbestätigung die Kontaktstelle samt dem Hinweis, ob diese als Zustelladresse gilt, sowie die verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPK GS), Steuern und Abgaben (vbPK SA), Sozialversicherung (vbPK SV), Verkehr und Technik (vbPK VT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK ZP), Statistik Austria (vbPK AS), Transparenzdatenbank (vbPK ZP TD) sowie Personalverwaltung (vbPK PV);
2. vom Bundesminister für Finanzen: zu den gemäß Z 1 übermittelten verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK SA) die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) , gemeinsam mit dem Datum der Eintragung sowie der letzten Aktualisierung, die Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 erforderlich sind;
3. von der Bundesministerin für Justiz: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben;
4. vom Bundesminister für Inneres: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft befunden haben;
5. vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3. Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“, sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis,“
6. von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung von diesen beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht;
7. vom Bundeskanzler: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine Geldleistung aus der im § 44a BHG angeführten IKT Lösung beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die in Abs. 1 angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung und Auszahlung nachträglich geltend gemachter Klimaboni gemäß § 2 in Verbindung mit § 9a zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, zu löschen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres einer zu erlassenden Verordnung festzulegen.
Rückverweise
KliBG · Klimabonusgesetz
§ 5 Datenübermittlung
…Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft befunden haben; 5. vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3. Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n…
§ 10 Inkrafttreten
…bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen. (3) § 5 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 und Z. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 47/2022 treten…
§ 9 Vollziehung
…4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für…
KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 4 Übermittlung von Daten
…Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.…
§ 3 Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus
…Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.…
§ 5 Anpassungen oder Ergänzungen von Daten
…1) Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt…
§ 6 Behandlung von Sonderfällen
…sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält. (3) Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG muss im…
Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten im Rahmen der Abwicklung des regionalen Klimabonus
§ 2 Elektronische Übermittlung der Daten gemäß § 5 KliBG
…1) Die Übermittlung der Daten durch die in § 5 Abs. 1 KliBG zur Übermittlung bestimmten Stellen hat auf elektronischem Wege unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle zu erfolgen. (2) Die Übermittlung der Daten hat in einem geeigneten…
§ 1 Gegenstand
…Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für das Verfahren für die elektronische Übermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG. …