KGRG
Zielsetzung
§ 2Kulturgut
§ 3Unrechtmäßige Verbringung
§ 4Unrechtmäßige Einfuhr
§ 5Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 6Zentrale Stellen in Österreich
§ 6aDatenverarbeitung
§ 7Abkommen mit Vertragsstaaten
§ 8Befristete Maßnahmen
§ 9Sorgfaltspflichten
§ 10Anträge
§ 11Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren
§ 12Erlöschen des Anspruchs
§ 13Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast
§ 14Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut
§ 15Entschädigung
§ 16Ersatz von Kosten
§ 17Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 18Geltendmachung
§ 19Ersatz von geleisteter Entschädigung und entstandenen Kosten; Aufbewahrung und Anheimfall von zurückgegebenem Kulturgut
§ 19aZuständige Behörden
§ 19bVerbringen von Kulturgütern
§ 19cEinfuhrgenehmigung
§ 19dErklärung des Einführers
§ 19eMitwirkung der Zollbehörden
§ 20Mitwirkung anderer Stellen
§ 21Auskunftspflicht
§ 22Sicherungsmaßnahmen
§ 23Strafbestimmungen
Vorwort/Präambel
(1) Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der
1. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist oder
2. nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Art. 1, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.
(2) Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 gelten als Kulturgüter Gegenstände gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Z 1 der genannten Verordnung.
Ein Kulturgut ist unrechtmäßig verbracht, wenn es
1. nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
a) entgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter oder
b) entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1,
ausgeführt wurde,
2. nach dem 31. Dezember 2015 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
a) ohne Ausfuhrbescheinigung gemäß Art. 6 des UNESCO-Übereinkommens oder
b) infolge eines Diebstahls im Sinne des Art. 7 lit. b des UNESCO-Übereinkommens
ausgeführt wurde oder
3. nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung, die nach dem 31. Dezember 1992 endete, nicht in den Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat rückgeführt wurde.
Die Einfuhr eines Kulturgutes nach Österreich ist unrechtmäßig und verboten, wenn das Kulturgut aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat unrechtmäßig verbracht wurde und diese Verbringung auch im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich unrechtmäßig wäre.
(1) „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2) „Vertragsstaat“ ist ein Staat, der das UNESCO-Übereinkommen ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder es angenommen hat und für den es völkerrechtlich verbindlich ist.
(3) „Ersuchender Staat“ ist jener Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
(4) „Ersuchter Staat“ ist jener Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut befindet.
(5) „Rückgabe“ ist die Rückführung des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates.
(6) „Religiöse Einrichtungen“ sind die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen, die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften und die in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleichzuhaltenden Einrichtungen.
(7) „Eigenbesitzer“ ist die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt.
(8) „Fremdbesitzer“ ist die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.
(9) „Öffentliche Sammlungen“ sind Sammlungen, die nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates als öffentlich gelten und die im Eigentum des ersuchenden Staates, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb dieses ersuchenden Staates oder einer im Hoheitsgebiet dieses ersuchenden Staates gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser ersuchende Staat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.
(1) Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen – das Österreichische Staatsarchiv in Österreich die Zentralen Stellen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/60/EU. Sie haben die Zentralen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates bei der Identifizierung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes zu unterstützen.
(2) Die Zentralen Stellen haben auch unter Verwendung eines auf Kulturgüter abgestimmten spezifischen Moduls des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („MI-Verordnung“) (Anm. 1) , ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, eingeführten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)
1. auf schriftliches Ersuchen eines ersuchenden Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus dessen Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie dessen Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind,
2. einem ersuchenden Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlass zur Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde,
3. den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt,
4. zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 22 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3 innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt,
5. die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Staat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen,
(1) Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin und der gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesministerin sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO, der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Verbringung (§ 3) bzw. unrechtmäßigen Einfuhr (§ 4) eines Kulturguts (§ 2) betroffenen Personen zum Zweck der Wahrnehmung der diesem bzw. dieser im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichenfalls zu verarbeiten, insbesondere an Dritte sowie einander zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden. Zum Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die Daten verarbeiten, die zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung von Daten sowie das Abfragen gemäß § 6 Abs. 2 im Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) als auch in der EU Einfuhrdatenbank. Die Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die diese Daten verarbeiten, dürfen diese Daten, die erforderlichenfalls personenbezogene Daten, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sowie im Falle unbedingter Erforderlichkeit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten können, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
(2) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die zum Zweck der Wahrnehmung der den Organen gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sind unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen sowie etwaiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen ermächtigt, Daten gemäß Abs. 1 zu verarbeiten und zu übermitteln oder verpflichtet, einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln.
Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesministerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern.
Ist ein Vertragsstaat auf Grund außergewöhnlicher Umstände, wie zB Naturkatastrophen oder bewaffneter Konflikte, außerstande, sein Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung gemäß § 3 Z 2 zu schützen, und ist dessen Einfuhr nach Österreich zu erwarten, kann die Bundesregierung durch Verordnung eine Identifizierung dieses Kulturgutes durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen.
Wer gewerblich mit Kulturgut handelt, hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles
1. Vorsorge zu treffen, dass er bzw. sie kein Kulturgut, das unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet, sowie
2. Aufzeichnungen zu führen, die das Kulturgut und seinen Einbringer identifizierbar machen, den Ankaufs- und Verkaufspreis sowie alle Ausfuhrbewilligungen zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen dreißig Jahre ab Übereignung des Kulturgutes aufzubewahren.
(1) Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst oder für andere ausübt, bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen bzw. diejenige zu richten, der bzw. die in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst oder ersatzweise für andere ausübt (im Folgenden: Antragsgegner).
(2) Der ersuchende Staat hat dem Antrag bei sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen anzuschließen:
1. eine Beschreibung des Kulturgutes,
2. eine Erklärung, dass es sich um ein Kulturgut gemäß § 2 handelt, sowie
3. eine Erklärung, dass das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.
(3) Das Fehlen einer Unterlage nach Abs. 2 ist ein verbesserungsfähiger Mangel.
(1) Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei demjenigen für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Handelt es sich beim ersuchenden Staat um einen Mitgliedstaat, hat das Gericht die zuständige Zentrale Stelle in Österreich von dem Antrag sowie seiner Entscheidung über diesen Antrag unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung zu.
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Staates jedenfalls 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
(2) Für Kulturgüter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die im ersuchenden Staat zu einer öffentlichen Sammlung gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen angeführt sind, gilt Folgendes:
1. Unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Mitgliedstaates erlischt der Rückgabeanspruch 75 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde.
2. Ist der Rückgabeanspruch nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates unverjährbar, so erlischt der Rückgabeanspruch nicht.
3. Ist in einem bilateralen Abkommen eine Frist von mehr als 75 Jahren festgelegt, so erlischt der Rückgabeanspruch nach Ablauf dieser längeren Frist.
(1) Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es als erwiesen annimmt, dass es sich um ein Kulturgut handelt, das gemäß § 4 unrechtmäßig eingeführt wurde, die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auch im Zeitpunkt der Antragstellung unrechtmäßig wäre und der Rückgabeanspruch noch nicht erloschen ist.
(2) Die Beweislast trifft den ersuchenden Staat.
Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.
(1) Im Falle der Rückgabe hat das Gericht den ersuchenden Staat zu verpflichten, dem Eigentümer oder Besitzer eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dieser nachweist, beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen zu sein.
(2) Bei der Entscheidung, ob beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wurde, sind alle Umstände des Erwerbs zu berücksichtigen, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Staates erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen einschlägigen Informationen und jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.
(3) Hat der Eigentümer oder Besitzer das Kulturgut unentgeltlich erworben, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung nur insofern zu, als dieser seinem unmittelbaren Rechtsvorgänger zugestanden wäre.
(4) Ein Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht auf ein der Rückgabe unterliegendes Kulturgut erstreckt sich auch auf die vom Gericht bestimmte Entschädigung.
(1) Das Gericht hat den ersuchenden Staat zu verpflichten, die von einem bzw. einer Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung aufgewendeten Verfahrenskosten einschließlich der Vertretungskosten zu ersetzen, es sei denn, dass dieser bzw. diese beim Erwerb nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
(2) Darüber hinaus hat das Gericht den ersuchenden Staat zu verpflichten, die mit der Rückgabe des Kulturgutes voraussichtlich verbundenen Aufwendungen sowie die mit den notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes verbundenen Kosten (wie etwa Kosten für Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22) dem bzw. der Beteiligten zu ersetzen, der bzw. die diese Auslagen trägt bzw. getragen hat.
(3) Der ersuchende Mitgliedstaat hat die vom Gericht gemäß § 15 festgesetzte Entschädigung und die vom Gericht nach Abs. 1 und 2 festgelegten Kosten Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kulturgutes zu leisten. Im Fall des § 15 Abs. 4 ist die Entschädigung zu hinterlegen.
(1) Ein Herausgabeanspruch des Eigentümers eines gestohlenen Kulturgutes geht dem Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates vor.
(2) Ist ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig, das auf Herausgabe des Kulturgutes gerichtet ist, so kann das Verfahren über die Rückgabe des unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren auf dessen Herausgabe unterbrochen werden.
(3) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates steht strafrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen.
(1) Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchenden Staat erfolgt, soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, durch die Zentrale Stelle. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung ist – außer bei Gefahr im Verzug – die Zustimmung des gemäß § 25 Z 3 zuständigen Bundeskanzlers bzw. der gemäß § 25 Z 3 zuständigen Bundeskanzlerin oder des gemäß § 25 Z 4 zuständigen Bundesministers bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständigen Bundesministerin einzuholen.
(2) Die Zentrale Stelle hat die Rechtswidrigkeit der Ausfuhr gegenüber der Zentralen Stelle des ersuchten Staates und – falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist – gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates schriftlich zu bestätigen.
(3) Soweit das öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG nicht bereits durch Bescheid festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß § 2 DMSG oder gemäß § 2a DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß § 16 Abs. 1 DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens hat bis zur Erlassung eines Bescheides der Zentralen Stelle alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung.
Im Falle der Rückgabe unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende Entschädigung sowie die der Republik Österreich sonst noch entstandenen Kosten zu erstatten.
Zuständige Behörden im Sinn des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß § 25 DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv.
Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/880 bezeichnet der Ausdruck „Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, unterliegen.
(1) Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Art. 4 Abs. 4 der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Art. 4 Abs. 1 eine Einfuhrgenehmigung ausschließlich über das elektronische System gemäß Art. 8 der zitierten Verordnung zu beantragen.
(2) Erfolgt eine Ablehnung gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/880, besteht die Möglichkeit, binnen vier Wochen bei der jeweils Zuständigen Behörde gemäß § 19a einen Bescheid über die getroffene Entscheidung zu verlangen.
Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
(1) Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es
1. dem Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,
2. ungeachtet des Vorliegens einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers nicht im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem in der Erklärung genannten Land ausgeführt worden ist oder
3. aus anderen Gründen unzulässig eingeführt wird,
zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über den Gegenstand zu untersagen. Die Zuständige Behörde ist unverzüglich zur Klärung der Zulässigkeit der Verbringung oder der Einfuhr zu verständigen.
(2) Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. § 23 bleibt unberührt.
(1) Die Bundespolizei hat den zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die Zentralen Stellen sowie die sonstigen mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Bundesdienststellen können die rechtliche Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nehmen.
(3) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben unbeschadet des 3a. Abschnittes im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr gemäß § 4 mitzuwirken. Wird ein Kulturgut zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt und bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über das Kulturgut zu untersagen und es sind unverzüglich die Zentralen Stellen zwecks Klärung der Rechtmäßigkeit der Einfuhr zu verständigen. Im Übrigen ist § 29 ZollR-DG anzuwenden.
(4) Die übrigen Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden, insbesondere auch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Zentralen Stellen zur Hilfeleistung verpflichtet.
(1) Jedermann ist verpflichtet, den Zentralen Stellen und den sonstigen zuständigen inländischen Behörden und Gerichten alle für die Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der möglicherweise widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter sowie allfälliger anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder zu Vergleichszwecken zu untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.
(2) Die Zentralen Stellen gemäß § 6 und Zuständigen Behörden gemäß § 19a können ihre Erledigungen, insbesondere die ergangenen Bescheide, anderen Behörden und Organen zur Unterstützung deren Tätigkeiten zur Kenntnis bringen.
(1) Besteht die Gefahr, dass unrechtmäßig eingeführtes Kulturgut einer Rückgabe an den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, entzogen wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamts bzw. – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 DMSG, betreffen – des Österreichischen Staatsarchivs das Kulturgut zu verzeichnen oder seine zwangsweise Verwahrung oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht dem Bundesdenkmalamt bzw. dem Österreichischen Staatsarchiv als Partei das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.
(1) Wer vorsätzlich
1. ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet,
2. Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 vereitelt oder gegen sie verstößt,
3. ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
4. ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
5. ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
6. eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
7. bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
(2) Wer
1. es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 9 Z 2 Aufzeichnungen zu führen, oder
Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 10 bis 17, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz,
2. hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des § 20 Abs. 3 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
3. im Umfang der Zuständigkeit des Österreichischen Staatsarchivs der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin und
4. im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
betraut.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern festgestellt werden, BGBl. II Nr. 483/1999, außer Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a samt Überschrift, § 7, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1, der 3a. Abschnitt, § 20 Abs. 3, § 21, § 23 Abs. 1, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 1, sowie des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015.
(2) Mit diesem Bundesgesetz werden ferner ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 1 erlassen.
6. die in der Richtlinie 2014/60/EU vorgesehenen sonstigen Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen,
7. zur Klärung der Frage, ob in einem konkreten Fall eine gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung erfolgen soll, auf eine Unterstützung der Zentralen Stellen des ersuchten Mitgliedstaates hinzuwirken,
8. Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten geltend zu machen,
9. das öffentliche Interesse gemäß § 1 Abs. 2 DMSG
a) am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich bzw.
b) an der Rückgabe von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich
zu vertreten und
10. nach Befassung durch die Zollbehörden oder die Zollorgane gemäß § 20 Abs. 3 auf die Klärung der Frage, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, hinzuwirken.
(__________
Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2026 lautet: „Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI Verordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
(3) Die Ermächtigung zur Verarbeitung bzw. Übermittlung bzw. zum Gestatten des Zuganges jeweils gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 umfasst jedenfalls insbesondere Daten
1. zum Kulturgut,
2. zur Historie des Kulturguts bzw. zu Nachforschungen,
3. zur rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Verbringung,
4. zur rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Einfuhr,
5. zur Rückgabe,
6. zu Rückforderungen bzw. zum Ersatz geleisteter Entschädigungen bzw. entstandener Kosten,
7. zum Verbleib des Kulturguts,
8. zum Eigentum, Eigenbesitz, Fremdbesitz sowie zur tatsächlichen Sachherrschaft,
9. zu etwaigen betroffenen Sammlungen,
10. zur jeweils betroffenen Zentralen Stelle, Zuständigen Behörde bzw. sonstigen Behörde in Österreich,
11. zur jeweils betroffenen Zentralen Stelle, Zuständigen Behörde bzw. sonstigen Behörde eines ersuchenden Mitgliedstaats bzw. Vertragsstaats,
12. einer Übermittlung bzw. Meldung an die jeweils betroffene Zentrale Stelle, Zuständige Behörde bzw. sonstige Behörde in Österreich bzw. in einem ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat,
13. zu etwaigen betroffenen kirchlichen oder religiösen Einrichtungen bzw. aus dem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen,
14. des spezifischen Moduls des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“),
15. zur Auffindung bzw. Sicherung von Kulturgut,
16. im Zusammenhang mit gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Geltendmachungen bzw. gütlichen Einigungen,
17. betreffend die Befassung der Zollbehörden bzw. Zollorgane,
18. zur Erkennbarkeit bzw. Identifizierung von Kulturgut,
19. zu einem etwaigen gewerblichen Handel mit Kulturgut,
20. zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
21. über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betreffend das jeweilige Kulturgut bzw.
22. gemäß § 23.
(4) Der Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben umfasst den Schutz des Kulturguts, dessen Rückgabe bzw. Rückforderung, dessen Erfassung sowie Nachforschungen, die Durchführung von im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Verfahren und sonstigen mit diesem Bundesgesetz unmittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
(5) Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von den jeweils betroffenen Zentralen Stellen, Zuständigen Behörden bzw. sonstigen Behörden in Österreich ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist der Personenbezug unverzüglich aufzulösen, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten sind, sofern es sich dabei nicht um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln handelt, bei denen in Folge der Personenbezug aufgelöst wurde, unbeschadet der Zuständigkeiten der Zentralen Stellen (§ 6) und Zuständigen Behörden (§ 19a) entsprechend den Regelungen für Schriftgut, das grundsätzliche und zentrale Fragen der in Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, genannten Materien betrifft, zu behandeln.
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
(3) Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 21 Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.