§ 19d Erklärung des Einführers
In Kraft seit 25. März 2026
Up-to-date
§ 19d Erklärung des Einführers — KGRG
Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
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