Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der
1. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist oder
2. nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Art. 1, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.
Rückverweise
KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz
§ 7 Abkommen mit Vertragsstaaten
…Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Z 2 durch die Bestimmung…
§ 12 Erlöschen des Anspruchs
…1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, erlischt der Rückgabeanspruch unabhängig von der Kenntnis des ersuchenden Staates jedenfalls 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig…
§ 10 Anträge
…diejenige zu richten, der bzw. die in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst oder ersatzweise für andere ausübt (im Folgenden: Antragsgegner). (2) Der ersuchende Staat hat dem Antrag bei sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen anzuschließen: 1. eine Beschreibung des Kulturgutes, 2. eine Erklärung, dass es sich um ein…
§ 6 Zentrale Stellen in Österreich
…1) Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Z 1 handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl. Nr. 533…