§ 17 Zusammentreffen von Ansprüchen
In Kraft seit 14. April 2016
Up-to-date
(1) Ein Herausgabeanspruch des Eigentümers eines gestohlenen Kulturgutes geht dem Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates vor.
(2) Ist ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig, das auf Herausgabe des Kulturgutes gerichtet ist, so kann das Verfahren über die Rückgabe des unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren auf dessen Herausgabe unterbrochen werden.
(3) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates steht strafrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen.
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