Ein Kulturgut ist unrechtmäßig verbracht, wenn es
1. nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
a) entgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter oder
b) entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1,
ausgeführt wurde,
2. nach dem 31. Dezember 2015 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
a) ohne Ausfuhrbescheinigung gemäß Art. 6 des UNESCO-Übereinkommens oder
b) infolge eines Diebstahls im Sinne des Art. 7 lit. b des UNESCO-Übereinkommens
ausgeführt wurde oder
3. nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung, die nach dem 31. Dezember 1992 endete, nicht in den Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat rückgeführt wurde.
Rückverweise
KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz
§ 8 Befristete Maßnahmen
…Ist ein Vertragsstaat auf Grund außergewöhnlicher Umstände, wie zB Naturkatastrophen oder bewaffneter Konflikte, außerstande, sein Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung gemäß § 3 Z 2 zu schützen, und ist dessen Einfuhr nach Österreich zu erwarten, kann die Bundesregierung durch Verordnung eine Identifizierung dieses Kulturgutes durch die Bestimmung…