§ 25 Vollziehung
In Kraft seit 25. März 2026
Up-to-date
§ 25 Vollziehung — KGRG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 10 bis 17, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz,
2. hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des § 20 Abs. 3 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
3. im Umfang der Zuständigkeit des Österreichischen Staatsarchivs der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin und
4. im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
betraut.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden