JudikaturOGH

2Ob197/05t – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. September 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, und 2. Karl August B*****, beide vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses (Streitinteresse EUR 59.302) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 17. Juni 2005, GZ 2 R 157/05m 25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 22. Dezember 2004, GZ 3 C 684/04v 11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Verfahren liegt eine Feststellungsklage zugrunde, welche von der klagenden Partei (gemäß § 56 Abs 2 JN) unbeanstandet mit EUR 59.302 bewertet worden war. Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt, wobei das Berufungsgericht aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen, weil es die Ausnahme von den Wertgrenzen des § 502 Abs 2 und 3 ZPO gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO als gegeben annahm. Diese liegt hier aber nicht vor, weil eine in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallende Bestandsache (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) nur gegeben ist, wenn der Rechtsstreit auch zwischen den Parteien des Bestandvertrages geführt wird (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 11 zu § 49 JN; Simotta in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 11 zu § 49 JN). Hier geht es aber um ein Feststellungsbegehren der klagenden Pfandgläubigerin, dass das zwischen den Beklagten behauptete Mietverhältnis an der Pfandsache nicht besteht.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht sowie bei Übersteigen von EUR 4.000 auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in die Entscheidung aufzunehmen. Der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist dafür nicht genügend (RIS Justiz RS0042544).

Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteigt, wäre die Revision als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 161/05s). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wäre zu beachten, dass den Beklagten diesfalls nur die Möglichkeit eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO offen steht. Nur bei einem darüber liegenden Bewertungsausspruch wird die Revision abermals (unmittelbar) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (§ 505 Abs 4, § 507b Abs 3 ZPO).

Dem Gericht zweiter Instanz war daher zunächst der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (§§ 430 iVm 419, 423 ZPO; 7 Ob 221/98w).

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