1Ob17/1984 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anton K*****, 2. Friedrich K*****, beide vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Georg B*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 28. Februar 1984, GZ R 34/84 8, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 31. Oktober 1983, GZ C 500/83-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 3.080,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 236,37 S USt und 480 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass ihnen im Abflussgraben, der von ihrem Teichgrundstück 246 KG W***** in der KG W***** über die dem Beklagten gehörigen Grundstücke 242/2 und 1246 je KG W***** führt, und den auf diesen Grundstücken (künstlich) angelegten Teichanlagen das alleinige Fischereirecht zustehe. Den Streitwert bezifferten sie mit 20.000 S.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger keine Folge. Es sprach aus, dass der Wert, über den es entschieden habe, 60.000 S nicht übersteige.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Zu deren Zulässigkeit führen sie an, der Wert des Streitgegenstands betrage wegen der möglichen Entwertung ihres Fischereirechts 400.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO hatte, da der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, das Berufungsgericht auszusprechen, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Gemäß § 500 Abs 4 ZPO findet gegen diesen Ausspruch kein Rechtsmittel statt. Der Oberste Gerichtshof ist daher, anders als bei Aussprüchen nach § 500 Abs 3 ZPO, an die vom Berufungsgericht vorgenommene, sich im gesetzlichen Rahmen haltende Bewertung gebunden (JBl 1967, 578; EvBl 1967/224; SZ 9/189 uva; Fasching , Zivilprozessrecht, Rdz 1830; Petrasch , Das neue Revisions Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 201). Die gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 56 Abs 2 JN, § 4 RAT der von den Klägern in der Klage angegeben gewesene Streitwert.